Bekanntmachung
Nr. Pa. 1600/11. 17. K.R. A.,
betreffend Beschlagnahme von Papier zur Anfertigung geklebter Papiersäcke
(Sackpapier).
Vom 5. Januar 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen, des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhand-
lung nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der
Fassung vom 26. April 1917 (Rl. S. 376) 7) bestraft wird. Auch kann der Betrieb
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 24. September 1915 (Rel. S. 603) untersagt werden.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen alle Mengen von Papier zur Her-
stellung geklebter Papiersäcke (Sackpapier).
8 2.
Beschlagnahme und ihre Wirkung.
Die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände (§ 1) werden hierdurch
beschlagnahmt. "
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich,
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
83.
Lieferungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung von Sackpapier
gegen einen Bezugsschein der Reichssackstelle, Berlin, Lützowstraße Nr. 89, unter den
von dieser Stelle vorgeschriebenen Bedingungen gestattet. Bis zum 20. Januar 1918
ist die Veräußerung und Lieferung von Sackpapier auch ohne Bezugsschein erlaubt.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark
ird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1............. ; , .
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verlauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
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