Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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gehindert,  vorher  die  Schätzer  auf  offenbare  Fehler  der  Schätzung  aufmerksam  zu  machen
oder  zur  Aufklärung  vorhandener  Zweifel  zu  veranlassen.

Außer  dem  Schadensersatz  hat  das  Oberamt  gleichzeitig  auch  die  Höhe  und  die  Verpflichtung
  zur  Tragung  der  durch  die  Schätzung  entstandenen  Kosten  festzustellen.

Zu  Art.  197.

S.  14.

Die  urkundliche  Eröffnung  des  Ergebnisses  der  Schadensersatz=  und  Kostenfeststellung
an  die  Betheiligten  hat  durch  Zustellung  einer  Abschrift  des  oberamtlichen  Feststellungsbeschlusses
  gegen  amtlich  beglaubigte  Empfangsbescheinigung  oder  gegen  Postzustellungsurkunde
  zu  erfolgen.

S.  15.

Mit  der  fristgemäß  erfolgten  Klagerhebung  durch  eine  der  beiden  Parteien  wird
der  oberamtliche  Feststellungsbeschluß  in  seinem  ganzen  Umfang  außer  Wirkung  gesetzt.
Wenn  jedoch  die  Klage  wieder  zurückgenommen  wird,  so  hat  dies  zur  Folge,  daß  der
Rechtsstreit  als  nicht  anhängig  geworden  anzusehen  ist,  und  daher  die  Feststellung  endgültig
  und  vollstreckbar  wird.

Zu  Art.  198.
S.  16.
Die  Belohnung  der  Schätzer  ist  von  dem  Oberamt  nach  Maßgabe  der  in  der  Gebührenordnung

  für  Zeugen  und  Sachverständige  (Reichs-Gesetzblatt  von  1898  S.  689)
über  die  Gebühren  der  Sachverständigen  gegebenen  Vorschriften  festzusetzen.

S.  17.

Die  zulässige  Abweichung  von  der  aufgestellten  Kostenzuscheidungsregel  bezieht  sich
hauptsächlich  auf  den  Fall,  daß  der  Ersatzpflichtige,  um  die  Mühen  und  HKosten  des
Schätzungsverfahrens  zu  vermeiden,  dem  Beschädigten  innerhalb  der  von  dem  Oberamt
behufs  Einigung  der  Parteien  festgesetzten  Frist  (Art.  196  Abs.  1)  eine  den  verursachten
Schaden  reichlich  deckende  Entschädigungssumme  angeboten,  der  Beschädigte  aber  dieses
Angebot  abgelehnt  hat.