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3 Herrn Emanmnel Ehristoph Saal-
fald hier zum Registrator beym Justizamte
Rosla, mittelst Decrets vom 8. April, zu ernennen,
dem Hofgaͤrtner, Herrn D. Friedrich Gott-
lob Dietrich zu Eisenach, den Character als
Garten-Inspector, mittelst Decrets vom 1I.
April, zu ertheilen,
den Hofrath und Archipar, Herrn Gottlieb
Wilbelm DPistorius, zum Gehelmen upt-
und Staats-Archiv zu versetzen, und
den Assissent, Herrn Anfon Friedrich
Kräurer, zum Registrator dabei, durch Mi-
nisterial. Decret vom 11. April zu ernennen geruhet.
V. Forrseung der Verhandlungen des Wei-
marischen Landkags.
E. Innigerer Zusammenhang in der
Finanzverwaltung, Vereinigung ihrer
verschiedenen Zweige in dem Central=
punkte der landesfürstlichen Regierung
und der tandst ähndischen Mitaufsicht, ist
die erste Bedingung eines besseren, mit dem Grundye=
setbe vom 5. Mai 1816 in Elnklange stehenden,
Finanz-Zustandes. Oie getreuen Landstände tragen hler-
auf in Unterthänigkeit an, unterscheiden aber, wohl
erwágend, daß eine so wichtige Sache nicht übereilt
werden darf, daß das neuzuerrichtende Gebdude in den
genauesten und schaͤcfsten Berechnungen einen stchern
Grund finden muß, den einstweiligen und den
enblichen JZustand.
a) Den einstweisigen Zustand, welcher
den Zweck hat, die Sache in ihrer dermaligen Lage
zu erhalten und als Vasis zu dienen, für dle endlichen
Anordnungen, zeichnen die getreuen Landstände in fol-
genden Saͤtzen:
1) Die Obercammer, die Cammer und die Land-
schafe#casse bleiben, was die Verwaltung, die ihnen
#berwiesenen Einnahmen und Ausgaben, betrifft, ge-
n#ennt;
2) die Obercammer zieht aus den Uebeoschüssen
ter Cammer jéhrlich die Summe von 270000 Rthli.,
gleichsam als eine, von dem hoben Fürstendause ange-
nommene, Eivi-Lisse, nach ihrem bisheriten Bedarf
und nur mit der Abänderung, daß die Verzinfung
sämmtlicher Schulden ihr genommen und der Cummec
Ubderwiesen, datzegen ader der Aufwand für Künste und
A ssenscha-ten, welcher etatsmäßig 109080. Rihlr. be-
tréá, und ein schöner Beweis der Gessanungen des.
Weimarischen Fürstenhauses ist, aus jener Summe
mit bestritten wird. f
Obercammer 288000 Rthlr. mit Einschluß der Zinsen
und beteugen, diese Ziooo Rihlr., so übersteigt jene
War der bloherige Bedarf der
Summe von a70000 Rithlr. bas bisher angenommene
Bedürfnig um 22 20 RNthlr.
3) Das Groshe#rzotiche Cammer, Collegium, wird
unter ausdrücklicher Verpstichtung seiner Glieder ange-
wiesen, genautauf den Etat, wie er gegenwältig den
Landständen vorliegt, zu halten) keine neuen Schulden
zu contrahicen und die etwa eingehenden Actwforde-
rungen, oder sonst entstehnden ausserordentlichen Eln-
nahmen, entweder als baate Ueberschüsse zu gewähren,
oder zu Abtragung der Cammerschulden zu verwenden.
4) Auf die möglichen Ersparnisse in dem Sta#ts-
haushaltr, von welchen weiter unten die Rede seyn
soll, wird gleich jezt Rücksicht genommen.
5) Ertheilen Ihro Kömael. Hoheit den getreuen
KLamständen dies höchste Zuslcherang, daß auch bei der
Obercammercasse keine neuen Schulden gewirkt, und
daß den Ständen bei ihrer nüchsten, ordentlichen oder
ausserordentlichen, Zusammenkunft sämmtliche Cam-
merrechnungen vorgelegt weiden sollen, erstrecken Ihro
Königl. Hoheit die Bestimmungen des Grundgeseczes
. 10 bis 106 unmittelbar auf die Cammercasse —
von welcher man die Ober-Cammercasse wohl zu un-
terscheiden hat — so wevden die getreuen Landstände
in dieser Zusscherung einen neuen Beweit landesfärst-
licher Huld erkenneh und die gewissestr Ueberzeugung
gewinnen, daß sie der Errelchung des großen Zwecks
einer Finanz -Verwaltung des Landes nach gleichen
Grundsätzen und von Einem Gesichtspunkte aus, sehr
nahs seven.
6) Eine, viellsicht aus Gliedern des Grosher=
goglichen Cammer“= Colleglums und des Grosherzogli-
chen Landschafts-Collegiums zusammenzusetzende Com-
mission, erhált den Befehl darüber: wie die Finanz-
Verwaltung endlich zu ordnen seyn dürste, — gründ-
liche und umfassende Plane auszuarbeiten. Nach er-
solgter landrefürstlicher Genehmigung würden diese
Män:, auf einem ordentlichen oder ausserordentlichen
Landtage, den getreuen Ständen vorzulegen seyn.
b) Die Beslimmung eines endlichen Zu-
standes des Finanz-Wesens hängt von mehrern Er-
Orterungen, Püfungen, Berechnungen u. f. w. ab,
zu denen der Antrag führen sell, welchen die getreuen
Landstände unter Nummer 5 aquögesprochen haben.
Nur and uren kann es der Landltag, daß zwei Wege
auf das geseble Ziel hinzugehen scheinen: 1) die Be-
stimmung einer Eivitliste in bgarem Gelde,
verbunden mit der gänzlichen Vereinigung der Cem-
mercasse und der Landschaftscasse, des Cammer-Colle-
giums und des Landschafts-Collegiums; 2) die
Trennung des öfsentlichen Einkommens
aus den Gütern, Domänen, Regalien und des öffent-
lichen Einkommens durch Steuern aus dem Vermégen