Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

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3 Herrn Emanmnel Ehristoph Saal- 
fald hier zum Registrator beym Justizamte 
Rosla, mittelst Decrets vom 8. April, zu ernennen, 
dem Hofgaͤrtner, Herrn D. Friedrich Gott- 
lob Dietrich zu Eisenach, den Character als 
Garten-Inspector, mittelst Decrets vom 1I. 
April, zu ertheilen, 
den Hofrath und Archipar, Herrn Gottlieb 
Wilbelm DPistorius, zum Gehelmen upt- 
und Staats-Archiv zu versetzen, und 
den Assissent, Herrn Anfon Friedrich 
Kräurer, zum Registrator dabei, durch Mi- 
nisterial. Decret vom 11. April zu ernennen geruhet. 
V. Forrseung der Verhandlungen des Wei- 
marischen Landkags. 
E. Innigerer Zusammenhang in der 
Finanzverwaltung, Vereinigung ihrer 
verschiedenen Zweige in dem Central= 
punkte der landesfürstlichen Regierung 
und der tandst ähndischen Mitaufsicht, ist 
die erste Bedingung eines besseren, mit dem Grundye= 
setbe vom 5. Mai 1816 in Elnklange stehenden, 
Finanz-Zustandes. Oie getreuen Landstände tragen hler- 
auf in Unterthänigkeit an, unterscheiden aber, wohl 
erwágend, daß eine so wichtige Sache nicht übereilt 
werden darf, daß das neuzuerrichtende Gebdude in den 
genauesten und schaͤcfsten Berechnungen einen stchern 
Grund finden muß, den einstweiligen und den 
enblichen JZustand. 
a) Den einstweisigen Zustand, welcher 
den Zweck hat, die Sache in ihrer dermaligen Lage 
zu erhalten und als Vasis zu dienen, für dle endlichen 
Anordnungen, zeichnen die getreuen Landstände in fol- 
genden Saͤtzen: 
1) Die Obercammer, die Cammer und die Land- 
schafe#casse bleiben, was die Verwaltung, die ihnen 
#berwiesenen Einnahmen und Ausgaben, betrifft, ge- 
n#ennt; 
2) die Obercammer zieht aus den Uebeoschüssen 
ter Cammer jéhrlich die Summe von 270000 Rthli., 
gleichsam als eine, von dem hoben Fürstendause ange- 
nommene, Eivi-Lisse, nach ihrem bisheriten Bedarf 
und nur mit der Abänderung, daß die Verzinfung 
sämmtlicher Schulden ihr genommen und der Cummec 
Ubderwiesen, datzegen ader der Aufwand für Künste und 
A ssenscha-ten, welcher etatsmäßig 109080. Rihlr. be- 
  
tréá, und ein schöner Beweis der Gessanungen des. 
Weimarischen Fürstenhauses ist, aus jener Summe 
mit bestritten wird. f 
Obercammer 288000 Rthlr. mit Einschluß der Zinsen 
und beteugen, diese Ziooo Rihlr., so übersteigt jene 
War der bloherige Bedarf der 
Summe von a70000 Rithlr. bas bisher angenommene 
Bedürfnig um 22 20 RNthlr. 
3) Das Groshe#rzotiche Cammer, Collegium, wird 
unter ausdrücklicher Verpstichtung seiner Glieder ange- 
wiesen, genautauf den Etat, wie er gegenwältig den 
Landständen vorliegt, zu halten) keine neuen Schulden 
zu contrahicen und die etwa eingehenden Actwforde- 
rungen, oder sonst entstehnden ausserordentlichen Eln- 
nahmen, entweder als baate Ueberschüsse zu gewähren, 
oder zu Abtragung der Cammerschulden zu verwenden. 
4) Auf die möglichen Ersparnisse in dem Sta#ts- 
haushaltr, von welchen weiter unten die Rede seyn 
soll, wird gleich jezt Rücksicht genommen. 
5) Ertheilen Ihro Kömael. Hoheit den getreuen 
KLamständen dies höchste Zuslcherang, daß auch bei der 
Obercammercasse keine neuen Schulden gewirkt, und 
daß den Ständen bei ihrer nüchsten, ordentlichen oder 
ausserordentlichen, Zusammenkunft sämmtliche Cam- 
merrechnungen vorgelegt weiden sollen, erstrecken Ihro 
Königl. Hoheit die Bestimmungen des Grundgeseczes 
. 10 bis 106 unmittelbar auf die Cammercasse — 
von welcher man die Ober-Cammercasse wohl zu un- 
terscheiden hat — so wevden die getreuen Landstände 
in dieser Zusscherung einen neuen Beweit landesfärst- 
licher Huld erkenneh und die gewissestr Ueberzeugung 
gewinnen, daß sie der Errelchung des großen Zwecks 
einer Finanz -Verwaltung des Landes nach gleichen 
Grundsätzen und von Einem Gesichtspunkte aus, sehr 
nahs seven. 
6) Eine, viellsicht aus Gliedern des Grosher= 
goglichen Cammer“= Colleglums und des Grosherzogli- 
chen Landschafts-Collegiums zusammenzusetzende Com- 
mission, erhált den Befehl darüber: wie die Finanz- 
Verwaltung endlich zu ordnen seyn dürste, — gründ- 
liche und umfassende Plane auszuarbeiten. Nach er- 
solgter landrefürstlicher Genehmigung würden diese 
Män:, auf einem ordentlichen oder ausserordentlichen 
Landtage, den getreuen Ständen vorzulegen seyn. 
b) Die Beslimmung eines endlichen Zu- 
standes des Finanz-Wesens hängt von mehrern Er- 
Orterungen, Püfungen, Berechnungen u. f. w. ab, 
zu denen der Antrag führen sell, welchen die getreuen 
Landstände unter Nummer 5 aquögesprochen haben. 
Nur and uren kann es der Landltag, daß zwei Wege 
auf das geseble Ziel hinzugehen scheinen: 1) die Be- 
stimmung einer Eivitliste in bgarem Gelde, 
verbunden mit der gänzlichen Vereinigung der Cem- 
mercasse und der Landschaftscasse, des Cammer-Colle- 
giums und des Landschafts-Collegiums; 2) die 
Trennung des öfsentlichen Einkommens 
aus den Gütern, Domänen, Regalien und des öffent- 
lichen Einkommens durch Steuern aus dem Vermégen
	        
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