Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

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3  Herrn  Emanmnel  Ehristoph  Saalfald
  hier  zum  Registrator  beym  Justizamte
Rosla,  mittelst  Decrets  vom  8.  April,  zu  ernennen,
dem  Hofgaͤrtner,  Herrn  D.  Friedrich  Gottlob
  Dietrich  zu  Eisenach,  den  Character  als
Garten-Inspector,  mittelst  Decrets  vom  1I.
April,  zu  ertheilen,
den  Hofrath  und  Archipar,  Herrn  Gottlieb
Wilbelm  DPistorius,  zum  Gehelmen  uptund
  Staats-Archiv  zu  versetzen,  und
den  Assissent,  Herrn  Anfon  Friedrich
Kräurer,  zum  Registrator  dabei,  durch  Ministerial.
  Decret  vom  11.  April  zu  ernennen  geruhet.

V.  Forrseung  der  Verhandlungen  des  Weimarischen
  Landkags.

E.  Innigerer  Zusammenhang  in  der
Finanzverwaltung,  Vereinigung  ihrer
verschiedenen  Zweige  in  dem  Centralpunkte
  der  landesfürstlichen  Regierung
und  der  tandst  ähndischen  Mitaufsicht,  ist
die  erste  Bedingung  eines  besseren,  mit  dem  Grundyesetbe
  vom  5.  Mai  1816  in  Elnklange  stehenden,
Finanz-Zustandes.  Oie  getreuen  Landstände  tragen  hlerauf
  in  Unterthänigkeit  an,  unterscheiden  aber,  wohl
erwágend,  daß  eine  so  wichtige  Sache  nicht  übereilt
werden  darf,  daß  das  neuzuerrichtende  Gebdude  in  den
genauesten  und  schaͤcfsten  Berechnungen  einen  stchern
Grund  finden  muß,  den  einstweiligen  und  den
enblichen  JZustand.

a)  Den  einstweisigen  Zustand,  welcher
den  Zweck  hat,  die  Sache  in  ihrer  dermaligen  Lage
zu  erhalten  und  als  Vasis  zu  dienen,  für  dle  endlichen
Anordnungen,  zeichnen  die  getreuen  Landstände  in  folgenden
  Saͤtzen:

1)  Die  Obercammer,  die  Cammer  und  die  Landschafe#casse
  bleiben,  was  die  Verwaltung,  die  ihnen
#berwiesenen  Einnahmen  und  Ausgaben,  betrifft,  gen#ennt;

2)  die  Obercammer  zieht  aus  den  Uebeoschüssen
ter  Cammer  jéhrlich  die  Summe  von  270000  Rthli.,
gleichsam  als  eine,  von  dem  hoben  Fürstendause  angenommene,
  Eivi-Lisse,  nach  ihrem  bisheriten  Bedarf
und  nur  mit  der  Abänderung,  daß  die  Verzinfung
sämmtlicher  Schulden  ihr  genommen  und  der  Cummec
Ubderwiesen,  datzegen  ader  der  Aufwand  für  Künste  und
A  ssenscha-ten,  welcher  etatsmäßig  109080.  Rihlr.  be- 



tréá,  und  ein  schöner  Beweis  der  Gessanungen  des.

Weimarischen  Fürstenhauses  ist,  aus  jener  Summe

mit  bestritten  wird.  f
Obercammer  288000  Rthlr.  mit  Einschluß  der  Zinsen
und  beteugen,  diese  Ziooo  Rihlr.,  so  übersteigt  jene

War  der  bloherige  Bedarf  der

Summe  von  a70000  Rithlr.  bas  bisher  angenommene
Bedürfnig  um  22  20  RNthlr.

3)  Das  Groshe#rzotiche  Cammer,  Collegium,  wird
unter  ausdrücklicher  Verpstichtung  seiner  Glieder  angewiesen,
  genautauf  den  Etat,  wie  er  gegenwältig  den
Landständen  vorliegt,  zu  halten)  keine  neuen  Schulden
zu  contrahicen  und  die  etwa  eingehenden  Actwforderungen,
  oder  sonst  entstehnden  ausserordentlichen  Elnnahmen,
  entweder  als  baate  Ueberschüsse  zu  gewähren,
oder  zu  Abtragung  der  Cammerschulden  zu  verwenden.

4)  Auf  die  möglichen  Ersparnisse  in  dem  Sta#tshaushaltr,
  von  welchen  weiter  unten  die  Rede  seyn
soll,  wird  gleich  jezt  Rücksicht  genommen.

5)  Ertheilen  Ihro  Kömael.  Hoheit  den  getreuen
KLamständen  dies  höchste  Zuslcherang,  daß  auch  bei  der
Obercammercasse  keine  neuen  Schulden  gewirkt,  und
daß  den  Ständen  bei  ihrer  nüchsten,  ordentlichen  oder
ausserordentlichen,  Zusammenkunft  sämmtliche  Cammerrechnungen
  vorgelegt  weiden  sollen,  erstrecken  Ihro
Königl.  Hoheit  die  Bestimmungen  des  Grundgeseczes
.  10  bis  106  unmittelbar  auf  die  Cammercasse  —
von  welcher  man  die  Ober-Cammercasse  wohl  zu  unterscheiden
  hat  —  so  wevden  die  getreuen  Landstände
in  dieser  Zusscherung  einen  neuen  Beweit  landesfärstlicher
  Huld  erkenneh  und  die  gewissestr  Ueberzeugung
gewinnen,  daß  sie  der  Errelchung  des  großen  Zwecks
einer  Finanz  -Verwaltung  des  Landes  nach  gleichen
Grundsätzen  und  von  Einem  Gesichtspunkte  aus,  sehr
nahs  seven.

6)  Eine,  viellsicht  aus  Gliedern  des  Groshergoglichen
  Cammer“=  Colleglums  und  des  Grosherzoglichen
  Landschafts-Collegiums  zusammenzusetzende  Commission,
  erhált  den  Befehl  darüber:  wie  die  Finanz-Verwaltung
  endlich  zu  ordnen  seyn  dürste,  —  gründliche
  und  umfassende  Plane  auszuarbeiten.  Nach  ersolgter
  landrefürstlicher  Genehmigung  würden  diese
Män:,  auf  einem  ordentlichen  oder  ausserordentlichen
Landtage,  den  getreuen  Ständen  vorzulegen  seyn.

b)  Die  Beslimmung  eines  endlichen  Zustandes
  des  Finanz-Wesens  hängt  von  mehrern  Er-Orterungen,
  Püfungen,  Berechnungen  u.  f.  w.  ab,
zu  denen  der  Antrag  führen  sell,  welchen  die  getreuen
Landstände  unter  Nummer  5  aquögesprochen  haben.
Nur  and  uren  kann  es  der  Landltag,  daß  zwei  Wege
auf  das  geseble  Ziel  hinzugehen  scheinen:  1)  die  Bestimmung
  einer  Eivitliste  in  bgarem  Gelde,
verbunden  mit  der  gänzlichen  Vereinigung  der  Cemmercasse
  und  der  Landschaftscasse,  des  Cammer-Collegiums
  und  des  Landschafts-Collegiums;  2)  die
Trennung  des  öfsentlichen  Einkommens
aus  den  Gütern,  Domänen,  Regalien  und  des  öffentlichen
  Einkommens  durch  Steuern  aus  dem  Vermégen