Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1868. (29)

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nach  Jnhalt  und  Beschaffenheit  sofort  Anzeige  an  das  Fürstliche  Ministerium  zu  machen,
welches  die  Pferde  nölhigenfalls  aufs  Schleunigste  aus  andern  Bezirken,  in  dene
diensttaugliche  Pferde  übrig  geblieben  sind,  ausheben  läßt.

.  17.
Berichterstattung  ũber  erfolgte  Pferde-Gestellung.

Nach  der  Auswahl  und  Abnahme  des  von  jedem  Landrathsamtsbezirke  zu  gestellenden
  Contingents  hat  der  Landrath  unverzüglich  an  das  Fürstliche  Ministerium  über
die  Erledigung  des  Geschäfto  Bericht  zu  erstatten  und  demselben  eine  Uebersicht  der
zurückgebliebenen  diensttauglichen  Pferde  nach  ihrer  Anzahl  und  Beschaffenheit  beizufügen.
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8.  18.

Diejenigen,  welche  der  Auffordernng  zur  Gestellung  und  Ablieferung  ihrer  Pferde
nach  Mahgabe  des  vorstehenden  Reglements  nicht  ungesäumt  und  vollständig  Folge
leisten,  oder  nach  ergangener  Aufforderung  zur  Pferdegestellung  in  Betreff  ihres  etwa
abwesenden  Pferdes  die  Anwendung  der  zur  rechtzeitigen  Rückschaffung  desselben  geeigneten
  Mittel  verabsäumen,  haben  außer  der  auf  ihre  Kosten  zwangsweise  anzuordneuden
  Nachgestellung  eine  Geldstrafe  von  5  Thlr.  bis  50  Thlr.  =  8  Fl.  45  Kr  bis
87  Fl.  30  Kr.  zu  erwarten.

8.  19.
Bis  zur  bevorstehenden  Reorganisation  der  Behörden  stehen  den  gegenwärtigen
Vepwaltungsämtern  die  Funckionen  des  Landrathsamtes  zu.
Rudolstadt,  den  25.  Januar  1868.

Fürstl.  Schwarzb.  Ministerinm.
v.  Vertrab.

Fürfll.  Schw.  Rudolst.  Gesetziem  XXI  13