Full text : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Stempelsteuergesetz.  Tarif.

Gegenstand  der  Besteuerung

machtstempel  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  Beteiligten  und  der  abzu-Erklärungen
  nur  einmal  in  Ansatz  zu  bringen,  sofern  nach
Inhalr  des  Protokolls  die  Vollmacht  auf  einen  Zeitraum  von  längstens
drei  Tagen  nach  Ablauf  des  Tages,  an  welchem  der  Zuschlag  eolgt.
beschränkt  wird.
Substitutionen  bei  einer  Prozeßvollmacht,  welche  nicht  in  einer  nach
diesem  Tarif  einem  besonderen  Stempel  unterliegenden  Verhandlung
estellt  werden,  sind  stempelfrei,  sofern  über  die  ursprüngliche  Vollma
  eine  vorschriftsmäßig  versteuerte  Urkunde  vorhanden  und  dies
entweder  auf  der  Substitutionsvollmacht  vermerkt  ist,  oder  die  ursprüngliche
  Bollmacht  sich  bei  den  Gerichtsakten  befindet.

Borrechtseinräumungen  (Prioritätszessionen)

Werkverdingungsverträge,  inhalts  deren  der  Uebernehmer
auch  das  Material  für  das  übernommene  Werk  ganz  oder  teilweise  anzuschaffen
  hat,  sind,  falls  letzteres  in  der  Herstellung  beweglicher  Sachen
besteht,  wie  Lieferungsverträge  unter  Zugrundelegung  des  für  das  Werk
bedungenen  Gesamtpreises  zu  versteuern.

Handelt  es  sich  bei  dem  verdungenen  Werk  um  eine  nicht  bewegliche
Sache,  so  ist  der  Werkverdingungsvertrag  so  zu  versteuern,  als  wenn  über
die  zu  dem  Werk  erforderlichen,  von  dem  Unternehmer  anzuschaffenden
beweglichen  Gegenstände  in  demjenigen  Zustande,  in  welchem  sie  mit  dem
Grund  und  Boden  in  dauernde  Berbindung  gebracht  werden  sollen,  ein
dem  Steuersatz  der  Tarisstelle  „Kauf--  und  Tauschverträge“  Buchstabe  c
oder  der  Zisser  3  der  „Ermäßigungen  und  Befreiungen“  dieser  Tarisstelle
unterliegender  Lieferungsvertrag  und  außerdem  hinsichtlich  des  Wertes
der  Arbeitsleistung  ein  dem  Steuersatz  der  Tarisstelle  „Verträge“  Ziffer  2
unterworfener  Arbeitsvertrag  abgeschlossen  wäre.

Die  Vorschrift  des  8  10  dieses  Gesetzes  findet  entsprechende  Anwendung
  dergestalt,  daß,  insoweit  eine  Trennung  des  Gesamtpreises  nicht
vorgenommen  ist,  der  höchste  Steuersatz  zu  entrichten  ist.

Wiederaufhebung  von  Verträgen,  s.  Verträge,  Ziffer  1.

Zeugnisse,  amtliche  in  Privatsachen,  innerhalb  der  Zusändigkeis
  der  ausstellenden  Behörde  oder  des  ausstellenden  Beamten
erteillte

Beurkundungen  der  Gerichtsvollzieher  nach  i7  der  dinterlegungeordnung
  vom  14.  März  1879  (Gesetz  Samml.  S.  249

Befreit  sind:

a)  Zeugnisse,  auf  Grund  deren  ein  anderes  amtliches  Zeugnis  oder  ein
Paß  (Reise-  oder  Leichenpaß,  Paßlarte)  ausgestellt  werden  soll;

b)  Zeugnisse  aller  Art,  welche  von  Geistlichen  in  Bezug  auf  kirchliche
Handlungen  erteilt  werden,  insbesondere  Geburts-,  Tauf-,  Aufgebots-,
Ehe-,  Trau-,  Toten-  und  Beerdigungsscheine;

c)  Zeugnisse,  we  *  zum  Nachweise  der  Berechtigung  zum  Genusse  von
Wohlthaten,  Stiftungen  und  anderen  Bezügen  für  hilfsbedürftige
Personen  dienen  sollen  oder  welche  wegen  Zahlung  von  Wartegeldern,
Pensionen,  Unterstützungsgeldern,  Krankengeldern,  Beerdigungskosten,
Witwen-  und  Waisengeldern  und  ähnlichen  Kosten  und  Geldern  als
Rechnungsbeläge  bei  öffentlichen  und  privaten  Kassen  und  Anstalten
eingereicht  werden  müssen:

)  Bührungszeugnisse,  insoweit  sie  nicht  zur  Erlangung  der  in  den
Tarifstellen  „Erlaubniserteilungen“  und  „Lustbarkeiten“  aufgeführten
Genehmigungen  u.  s.  w.  erforderlich  sind.

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Steuersatz
564
—
—  1  50
—  5

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