Stempelsteuergesetz. Tarif.
Gegenstand der Besteuerung
machtstempel ohne Rücksicht auf die Zahl der Beteiligten und der abzu-Erklärungen
nur einmal in Ansatz zu bringen, sofern nach
Inhalr des Protokolls die Vollmacht auf einen Zeitraum von längstens
drei Tagen nach Ablauf des Tages, an welchem der Zuschlag eolgt.
beschränkt wird.
Substitutionen bei einer Prozeßvollmacht, welche nicht in einer nach
diesem Tarif einem besonderen Stempel unterliegenden Verhandlung
estellt werden, sind stempelfrei, sofern über die ursprüngliche Vollma
eine vorschriftsmäßig versteuerte Urkunde vorhanden und dies
entweder auf der Substitutionsvollmacht vermerkt ist, oder die ursprüngliche
Bollmacht sich bei den Gerichtsakten befindet.
Borrechtseinräumungen (Prioritätszessionen)
Werkverdingungsverträge, inhalts deren der Uebernehmer
auch das Material für das übernommene Werk ganz oder teilweise anzuschaffen
hat, sind, falls letzteres in der Herstellung beweglicher Sachen
besteht, wie Lieferungsverträge unter Zugrundelegung des für das Werk
bedungenen Gesamtpreises zu versteuern.
Handelt es sich bei dem verdungenen Werk um eine nicht bewegliche
Sache, so ist der Werkverdingungsvertrag so zu versteuern, als wenn über
die zu dem Werk erforderlichen, von dem Unternehmer anzuschaffenden
beweglichen Gegenstände in demjenigen Zustande, in welchem sie mit dem
Grund und Boden in dauernde Berbindung gebracht werden sollen, ein
dem Steuersatz der Tarisstelle „Kauf-- und Tauschverträge“ Buchstabe c
oder der Zisser 3 der „Ermäßigungen und Befreiungen“ dieser Tarisstelle
unterliegender Lieferungsvertrag und außerdem hinsichtlich des Wertes
der Arbeitsleistung ein dem Steuersatz der Tarisstelle „Verträge“ Ziffer 2
unterworfener Arbeitsvertrag abgeschlossen wäre.
Die Vorschrift des 8 10 dieses Gesetzes findet entsprechende Anwendung
dergestalt, daß, insoweit eine Trennung des Gesamtpreises nicht
vorgenommen ist, der höchste Steuersatz zu entrichten ist.
Wiederaufhebung von Verträgen, s. Verträge, Ziffer 1.
Zeugnisse, amtliche in Privatsachen, innerhalb der Zusändigkeis
der ausstellenden Behörde oder des ausstellenden Beamten
erteillte
Beurkundungen der Gerichtsvollzieher nach i7 der dinterlegungeordnung
vom 14. März 1879 (Gesetz Samml. S. 249
Befreit sind:
a) Zeugnisse, auf Grund deren ein anderes amtliches Zeugnis oder ein
Paß (Reise- oder Leichenpaß, Paßlarte) ausgestellt werden soll;
b) Zeugnisse aller Art, welche von Geistlichen in Bezug auf kirchliche
Handlungen erteilt werden, insbesondere Geburts-, Tauf-, Aufgebots-,
Ehe-, Trau-, Toten- und Beerdigungsscheine;
c) Zeugnisse, we * zum Nachweise der Berechtigung zum Genusse von
Wohlthaten, Stiftungen und anderen Bezügen für hilfsbedürftige
Personen dienen sollen oder welche wegen Zahlung von Wartegeldern,
Pensionen, Unterstützungsgeldern, Krankengeldern, Beerdigungskosten,
Witwen- und Waisengeldern und ähnlichen Kosten und Geldern als
Rechnungsbeläge bei öffentlichen und privaten Kassen und Anstalten
eingereicht werden müssen:
) Bührungszeugnisse, insoweit sie nicht zur Erlangung der in den
Tarifstellen „Erlaubniserteilungen“ und „Lustbarkeiten“ aufgeführten
Genehmigungen u. s. w. erforderlich sind.
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Steuersatz
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