Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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Der  dem  Reiche  und  dem  Staate  zustehende  Betrag  ist  nach  Bestimmung  des
Finanzministers  abzuführen.

4.
Von  dem  nach  95  122  des  Reichsstempelgesetzes  in  der  Fassung  des  Gesetzes
über  einen  Warenumsatzstempel  vom  26.  Juni  1916  eichs-Gesetzbl.  S.  639)
aus  der  Reichskasse  gewährten  Betrage  von  10  vom  Hundert  der  Abgabe  erhalten:
1.  der  Staat  2  vom  Hundert;
2.  die  Kreise  und  Gemeinden  nach  Maßgabe  des  §9  5  8  vom  Hundert.

(5.
Von  den  im  §#  4  Nr.  2  bezeichneten  8  vom  Hundert  erhalten  die  gemäß
1  mit  der  Verwaltung  und  Erhebung  der  Abgabe  betrauten  Kreise  oder
Gemeinden  2  vom  Hundert.
Die  Verteilung  der  übrigen  6  vom  Hundert  erfolgt  unter  die  Gemeinden,  in
denen  ein  Gewerbebetrieb  im  Sinne  des  9  76  des  Reichsstempelgesetzes  stattfindet,
nach  Maßgabe  folgender  Bestimmungen:

1.  Der  Verteilung  wird  der  Ertrag,  und  wenn  ein  solcher  nicht  erzielt
ist,  das  Anlage-  und  Betriebskapital  des  abgabepflichtigen  Gewerbebetriebes
  zugrunde  gelegt.

Der  Ertrag  wird  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  Vorschriften
des  Gewerbesteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891  (Gesetzsamml.  S.  205)
und  der  99  32  Abs.  2,  47,  48  und  48a  des  Kommunalabgabengesetzes
vom  14.  Juli  1893  (Gesetzsamml.  S.  152)  ermittelt  und  auf  die  Gemeinden
  verteilt.  Auf  die  geststellung  des  Anlage=  und  Betriebskapitalsfindet
  der  9  23  des  Gewerbesteuergesetzes  vom  24.  Juni  1891  sinngemäße
  Anwendung.

Abgabebeträge  unter  100  Mark  und  die  bei  der  Verteilung  nach  Nr.  1
im  einzelnen  Falle  sich  ergebenden  Teilbeträge  unter  5  Mark  verbleiben
den  mit  der  Verwaltung  und  Erhebung  betrauten  Kreisen  oder  Gemeinden.


3.  Würde  nach  der  Vorschrift  unter  Nr.  1  ein  Gutsbezirk  beteiligt  sein,

so  erhält  den  auf  ihn  entfallenden  Betrag  der  Kreis.

4.  Uber  die  Verteilung  beschließt  auf  den  Antrag  einer  beteiligten  Gemeinde
oder  eines  beteiligten  Kreises  (vergleiche  Nr.  3)  der  Kreisausschuß  und,
wenn  ein  Kreis,  die  Stadt  Berlin  oder  eine  andere  Stadtgemeinde  in
Betracht  kommen,  der  Bezirksausschuß  nach  Anhörung  sämtlicher  Beteiligten.


Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  steht  den  beteiligten  Kreisen  und
Gemeinden  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß  zu.  Gegen  den  in  erster
Instanz  ergehenden  Beschluß  des  Bezirksausschusses  geht  die  Beschwerde  an  den
Provinzialrat.  Ist-im  Falle  der  Beteiligung  der  Stadt  Berlin  der  dortige  Be--1