Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

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Der Crinisnaldiener und die Waͤchter koͤnnen und sollen im Fall des Mißverhaltens ohne Weite 
res durch die vandeeregicrung abgelett und bessere Subjecte nach Gutbefinden angenommen werden. 
im. Titel. 
Gon der Geschäfkseinrichtkung. 
K Allgemeine Bestimmungen. 
Alle Geschäfte bei dem Eriminalgericht werden im Allgemeinen von dem Eriminalrath dirigirt 
und veruuntwomét. 
Ueber alle einkommende Shen und über jeden einzelnen Ack, den daß Crims tgenchte turi 
win cine sorgsältige Registrand 0 gefübrt, und alle drei rV mucs cine kabellarischen sicht 
rage und Jallchute lämmulicher anhängiger Untersuchungen an vie Kegierung 145 Es 
ndn werden. Ein Schema dazu # Jisser I1 Frssie Griminatgertchtonn eangelügt. « 
sit lett Moscqlünsstfiühkkdsessem IF i ammtlicher Arrestaten, 
mit r- Angabe des On's, der Heis und der Urfache ihrer W1 eingesendet werden, nachdem 
angelügten Schema 5r% isser 
4 Criminalgericht eilirt alle Personen, sowohl seines ordentlichen Bcairts, als auch aus den 
davon ausgenommenen Gerichtssprengeln (#. 1.) ohne Unterschied des bürgerlichen Gerichtsstandes — 
unmittelbar, Honeralioren jedoch schristlich, ohne einer Rcquisition oder rincs Saumisorit zu be- 
dürsen. Nur Personen, die zu einer ausmirligen Gesandschaft gehören, sind hiervon ausgenommen 
s 
Milnaskpetfoncns svsstdctnUnd-prim-tmmdlchodckscokqtltchsn benachnchltgtm und daferne sol- 
ches nicht moͤglich, die Unterlassung zu entschuldigen. Arretirungen, Haussuchungen, Sectionen und 
andere — Anorbuungen * nur vom Erüninalratbe versügt werden; es sey denn, daß er ab- 
wesend und Gefahr * rn uge se. 
De j . als Gehülse. und College des Eriminalraths . betrachten, der 
si ch mil ihm über born * unchmenden bedeute.den Act zu besprechen hak, und für den der Assessor 
im Nolbsall vicarirt. Im Iweisel krlnaiht Pror die. M##g des ersiern, bech 5 t dem Assessor 
srei, die seinige in Wichtieen JNällen bei der Regierung anguzeigen und 4 re 
vll i 1 bas Prowocoll führen, jedoch wenn die Geschaf te si v un auch inquiriren. 
Zum Pritosofhm ç6 daher außer ihm noch die beiden Actnare v“ wenis 
Die Berichte und a eerrtl As erbigungen werden von dem d und Assessor sgnirt, im 
Mundo aber uvter der dee ung: 
normiglio Sächsisches Criminalgericht" 
nur vom Criminalrathe unterzermnet. In die Conelpirung derselben nenr sich beide. 
ie Sstere Reoisson der Gesantenen und ihrer ponpischen zustandes, so wie die — über 
die i zugekheilt werdenden Ar# 1 4und cie RKevision der L#guidationen, des Sportelbuchs und der 
Calse, sind spccielle Pflichten des A##e#. 
Die Vertheilung der übrigen Goiert. hängt vom Enmelssen des Criminalraths ab. 
5. 13. Von der besetzten Gerichtsbonk und den Schössen. 
vollstäudigen Besebung der Gerichisbank werden überall, wo das Generale über 
2nn Vrfaben in 1ssrisb von .40. April 178# F. 1 dicselbe vorschreit- ein Inquirent, 
in Protocollführer und Zwei Schése n. esoder#t# — genügen ein Inquirent und ein 
Prwnn zur Ginle ciner —rmsemsVser #n 
Den Sechössen liegt od, genau darauf zu sehen, daß aue 2 an die Angeschuldigten oder an andere 
worsenen deren Veruehmung nerihlett Fraßen voulpmmen drü gemachk, keine versängliche Fra- 
gen, Drobungen und gewattsanne Es##rüttungen beigelugt und die Aussagen und Ankworten, s% 
alle 2bet Nände und Beschaflenhe#en treu und vollsländig ehresind auch deutlich vorgclesen 
werd 
— müssen die Protocolle mit unterschreiben, und jede ciwaĩge Unregelmaßigkeit oder Unvollslaͤn- 
  
   
  
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