Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

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Der  Crinisnaldiener  und  die  Waͤchter  koͤnnen  und  sollen  im  Fall  des  Mißverhaltens  ohne  Weite
res  durch  die  vandeeregicrung  abgelett  und  bessere  Subjecte  nach  Gutbefinden  angenommen  werden.

im.  Titel.
Gon  der  Geschäfkseinrichtkung.

K  Allgemeine  Bestimmungen.
Alle  Geschäfte  bei  dem  Eriminalgericht  werden  im  Allgemeinen  von  dem  Eriminalrath  dirigirt
und  veruuntwomét.
Ueber  alle  einkommende  Shen  und  über  jeden  einzelnen  Ack,  den  daß  Crims  tgenchte  turi
win  cine  sorgsältige  Registrand  0  gefübrt,  und  alle  drei  rV  mucs  cine  kabellarischen  sicht
rage  und  Jallchute  lämmulicher  anhängiger  Untersuchungen  an  vie  Kegierung  145  Es
ndn  werden.  Ein  Schema  dazu  #  Jisser  I1  Frssie  Griminatgertchtonn  eangelügt.  «
sit  lett  Moscqlünsstfiühkkdsessem  IF  i  ammtlicher  Arrestaten,
mit  r-  Angabe  des  On's,  der  Heis  und  der  Urfache  ihrer  W1  eingesendet  werden,  nachdem
angelügten  Schema  5r%  isser
4  Criminalgericht  eilirt  alle  Personen,  sowohl  seines  ordentlichen  Bcairts,  als  auch  aus  den
davon  ausgenommenen  Gerichtssprengeln  (#.  1.)  ohne  Unterschied  des  bürgerlichen  Gerichtsstandes  —
unmittelbar,  Honeralioren  jedoch  schristlich,  ohne  einer  Rcquisition  oder  rincs  Saumisorit  zu  bedürsen.
  Nur  Personen,  die  zu  einer  ausmirligen  Gesandschaft  gehören,  sind  hiervon  ausgenommen

s
Milnaskpetfoncns  svsstdctnUnd-prim-tmmdlchodckscokqtltchsn  benachnchltgtm  und  daferne  solches
  nicht  moͤglich,  die  Unterlassung  zu  entschuldigen.  Arretirungen,  Haussuchungen,  Sectionen  und

andere  —  Anorbuungen  *  nur  vom  Erüninalratbe  versügt  werden;  es  sey  denn,  daß  er  abwesend
  und  Gefahr  *  rn  uge  se.

De  j  .  als  Gehülse.  und  College  des  Eriminalraths  .  betrachten,  der
si  ch  mil  ihm  über  born  *  unchmenden  bedeute.den  Act  zu  besprechen  hak,  und  für  den  der  Assessor
im  Nolbsall  vicarirt.  Im  Iweisel  krlnaiht  Pror  die.  M##g  des  ersiern,  bech  5  t  dem  Assessor
srei,  die  seinige  in  Wichtieen  JNällen  bei  der  Regierung  anguzeigen  und  4  re

vll  i  1  bas  Prowocoll  führen,  jedoch  wenn  die  Geschaf  te  si  v  un  auch  inquiriren.
Zum  Pritosofhm  ç6  daher  außer  ihm  noch  die  beiden  Actnare  v“  wenis
Die  Berichte  und  a  eerrtl  As  erbigungen  werden  von  dem  d  und  Assessor  sgnirt,  im
Mundo  aber  uvter  der  dee  ung:
normiglio  Sächsisches  Criminalgericht"
nur  vom  Criminalrathe  unterzermnet.  In  die  Conelpirung  derselben  nenr  sich  beide.
ie  Sstere  Reoisson  der  Gesantenen  und  ihrer  ponpischen  zustandes,  so  wie  die  —  über
die  i  zugekheilt  werdenden  Ar#  1  4und  cie  RKevision  der  L#guidationen,  des  Sportelbuchs  und  der
Calse,  sind  spccielle  Pflichten  des  A##e#.
Die  Vertheilung  der  übrigen  Goiert.  hängt  vom  Enmelssen  des  Criminalraths  ab.

5.  13.  Von  der  besetzten  Gerichtsbonk  und  den  Schössen.
vollstäudigen  Besebung  der  Gerichisbank  werden  überall,  wo  das  Generale  über
2nn  Vrfaben  in  1ssrisb  von  .40.  April  178#  F.  1  dicselbe  vorschreit-  ein  Inquirent,
in  Protocollführer  und  Zwei  Schése  n.  esoder#t#  —  genügen  ein  Inquirent  und  ein
Prwnn  zur  Ginle  ciner  —rmsemsVser  #n
Den  Sechössen  liegt  od,  genau  darauf  zu  sehen,  daß  aue  2  an  die  Angeschuldigten  oder  an  andere
worsenen  deren  Veruehmung  nerihlett  Fraßen  voulpmmen  drü  gemachk,  keine  versängliche  Fragen,
  Drobungen  und  gewattsanne  Es##rüttungen  beigelugt  und  die  Aussagen  und  Ankworten,  s%
alle  2bet  Nände  und  Beschaflenhe#en  treu  und  vollsländig  ehresind  auch  deutlich  vorgclesen
werd
—  müssen  die  Protocolle  mit  unterschreiben,  und  jede  ciwaĩge  Unregelmaßigkeit  oder  Unvollslaͤn- 


  

 

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