1851
4. Capitel.
Thätigkteit des erneuerten Bundestags.
In einer Beziehung beeiferte sich der wiedergeborene
Bundestag, durchaus als Fortsetzung des alten zu erscheinen,
in der Bekämpfung der liberalen und demokratischen Be-
strebungen der Zeit: diese hatten im Jahre 1848 eine bisher
in Deutschland ungeahnte Kraft entwickelt; dem entsprach
jetzt die das Karlsbader Vorbild weit hinter sich zurück-
lassende reactionäre Energie des Bundestags. Auf diesem
Gebiete schien plötzlich die particulare Gesinnung ausgetilgt
zu sein; die Regierungen der Einzelstaaten wetteiferten mit
geringen Ausnahmen, entweder solchen Beschlüssen des
Bundestags sich zu unterwerfen, oder sie selbst zu veran-
lassen. Niemals früher hatte das deutsche Centralorgan so
tief in das innere Leben der Einzelstaaten eingreifen dürfen,
wie es jetzt — um den Ausdruck Friedrich Wilhelm's IV.
zu gebrauchen — in dem Bestreben geschah, den demokratischen
Schmutz des Jahres der Schande aus den deutschen Ver-
fassungen zu entfernen.
Einiges der Art war schon vorausgegangen, als der
Bundestag im Mai 1851 die alte Vollzähligkeit wieder er-