Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1820. (4)

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2.  d’eloigner  les  repris  de  justice  et  les  individus  qui  n’ont

pas  leur  domicile  dans  les  lieux  soumis  &  l’etat  de  siege.

3.  d’ordonner  la  remise  des  armes  et  munitions  et  de  proceder

  &  leur  recherche  et  &  leur  enlövement.

4.  d’interdire  les  publications  et  les  r&unions  qu’elle  juge  de

nature  A  exciter  ou  &  entretenir  le  desordre.“

Bei  Auflösung  des  ÖOberpräsidiums  und  Einsetzung  der
Statthalterschaft  sind  die  durch  $  10  des  Gesetzes  vom  30.  Dez.
1871  dem  Oberpräsidenten  übertragenen  ausserordentlichen  Gewalten
  auf  den  Statthalter  übergegangen!.

Auf  Grund  des  angeführten  Diktaturparagraphen  nun  haben
der  Oberpräsident  und  der  Statthalter  deutsche  Reichsangehörige
aus  Elsass-Lothringen  ausgewiesen  und  Zeitungen,  welche  in
Elsass-  Lothringen  herausgegeben  wurden  oder  herausgegeben
werden  sollten,  durch  einfache  Verwaltungsverfügung  unterdrückt
  ?.

Beispiele  für  die  Ausweisung  von  deutschen  Reichsangehörigen
  aus  Elsass-Lothringen  sind  die  Ausweisung  der  Strassburger
  Bürger  Morin  und  Heimburger,  sowie  des  Generalvikars

ı  8  2  des  Reichsgesetzes  betreffend  die  Verfassung  und  die  Verwaltung
von  Elsass-Lothringen  vom  4.  Juli  1879.

3  Die  Aeusserung  des  Reichskanzlers  Fürst  Bismarck  in  der  Reichstagssitzung
  vom  20.  Febr.  1874,  die  ultramontane  altdeutsche  Zeitung  „Germania“
  sei  in  Elsass-Lothringen  auf  Grund  des  Diktaturparagraphen  verboten
worden  (Sten.  Ber.  S.  160),  scheint  auf  einem  Irrthum  zu  beruhen,  vgl.  die
abweichenden  Angaben  des  Abgeordneten  von  PUTTKAMER-FRAUSTADT  in
der  Reichstagssitzung  vom  8.  März  1874:  „Die  angeblichen  Massregeln  gegen
die  Presse  haben  mit  dem  $  10  absolut  nichts  zu  thun“  (Sten.  Ber.  S.  205).
„Es  ist  dieses  Ausnahmegesetz  nur  in  zwei  Ausweisungsfällen  angewendet
worden.  Alles,  was  sonst  über  Massregeln  gegen  die  Presse  erzählt  worden
ist,  hat  mit  dem  $  10  keinen  Zusammenhang  Es  sind  französische  Gesetze,
  auf  Grund  deren  die  Regierung  ermächtigt  war,  zu  thun,  was  sie  gethan
  hat“  (Sten.  Ber.  8.  208).  —  Die  später  erlassenen  Verbote  altdeutscher
Zeitungen  in  Elsass-Lothringen  sind  sämmtlich  nicht  auf  $  10  des  Gesetzes
vom  80.  Dez.  1871,  sondern  auf  Art.  2  des  französischen  Dekrets  über  die
Presse  vom  17.  Febr.  1852  gegründet  worden.