Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Da Wir nun dieser staͤndischen Steuerverwilligung Unsere Landesfuͤrstl. Sanction durch 
Genehmigung derselben ertheilt und demnach beschlossen haben, daß das Steuerpatent vom 
gegenwärtigen Jahre 1820., als ein auch auf die Dauer jener 3 Monate, gültiges 
allgemeines Landesgesetz angesehen werden soll; so begehren. Wir gnädigst: es wol- 
len alle obengenannten Behörden, Beamte, Gerichtoverren, Bürgermeister, Stadtvoigte 
und Räthe in Städten, Ober= und Untersteuer= oder Impost= und andere Unsere Einneh- 
mer, wie auch gesammte Unsere getreue Unterthanen aller Stände, sich gemessenst hiernach 
achten, die Behörden und Beamten, denen es zukommt, solches publiciren und Obrigkeiten 
sowohl, als Unterthanen mit Eifer daran seyn, daß die zu entrichtenden Steuern und Ab- 
gaben, in den gesetzmäßig bey den Cassen annehmbaren Münzsorten, binnen den herksmm- 
lichen, oder durch ausdrückliche Gesetze bestimmten Fristen in unzertrennten Summen zu 
Unsern landschaftlichen Cassen, zu welchen es sich gehèrt, bey Vermeidung der gesetzlichen 
und herkemmlichen Zwangemittel eingeliefert werden mögen. 
Urkundlich haben Wir dieses Steuerpatent-eigenhändig vollzogen und mit Unserm 
Großherzogl. Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben, Weimar, am 3o. Decbr. 1820. 
(L. 8.) Karl August. 
C. W. Freiherr von Fritsch. Freiherr von Gersdorf. Dr. Schweiger. 
vdt. Helbig. 
II. Da die unterzeichnete Landes-Regierung bei den angeordneten Amts= und Gerichts-Revi- 
sionen und sonst mißfällig zu bemerken gehabt, daß bei vielen Untergerichten über die in ihrer, 
Repositur befindlichen Acten und Bücher keine Repertorien gehalten werden; so wird die Anie- 
gung derselben hiermit überall, wo dergletchen noch nicht vorhanden, eingeschärft, mit der 
Verordnung, künftig einen jeden Actenband, sogleich wenn er geheftet und rubricirt wird, in 
das Repertorium einzutragen, und hiernach mit Nummer und sonstiger Bezeichnung zu ver- 
ehen. 
seb Man versieht sich der sofortigen Befolgung dieser Maasregel von den Gerichtsbehörden 
um so gewisser, als sie eines Theils ihnen selbst eine schnellere Uebersicht und große Erleichte- 
rung bei Allegirung der Acten und deren Auführung in den Repostturen verschafft, andern 
Theils aber der Mangel der Acten-Repertorien und sonstige Unachtsamkeit in Beziehung auf 
gegenwärtige Vorschrift künftig streng geahndet werden wird. 
Weimar, am 16. December 1820. 
Großherzogl. Sächs. Landes-Regierung daf. 
von Müller.
	        
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