Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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D. Vierte Methode. 
IV. Anwendung dieser dritten Me- 
thode lzu Besteuerung des Grundbesit- 
zes, Anwendung der ersten Methode hin- 
sichtlich des Nichtgrundbesitzes vermit- 
telt eine vierte Methode. 
E. Fünfte Methode. 
V. Eine fünfte Methode entsteht durch 
Anwendung der zweyten Methode auf 
Besteuerung des Grundbesitzes und durch 
Anwendung der ersten Methode auf Besteu- 
erung des Nichtgrundbesitczes. 
F. Sechste Methode. 
VI. Anwendung der dritten Methode 
auf Besteuerung des Grundbesitzes und 
Anwendung der zweyten Methode auf Be- 
steuerung des Nichtgrundbesitzes giebt eine 
sechste Methode. 
Vielleicht ließen sich noch diese und jene 
Methoden, zum Behuf der Besteuerung von 
der durch die Abschätzung eruirten Leistungs- 
kraft der Staatsgenossen und ihrer verschie- 
denen Abtheilungen Gebrauch zu machen, er- 
siunen. Die Hauptmethoden scheinen die 3 
ersten zu sehn; die andern sind aus ihnen 
gemischt, die noch denkbaren würden es, 
wenn durchgreifend und umfassend, mehr 
oder minder seyn. 
Die ehrerbietigst unterzeichnete Immedi- 
at = Kommission hat, unter Beytritt des 
ständischen Ausschusses, der dritten Ne- 
thode den Vorzug gegeben. Der über- 
reichte Gesetzentwurf enthält die Redaction 
und Auöführung dieser Methode, und indem 
andurch Bezug genommen wird auf das Blatt 
348. bie Blatt 410. der Akten der Immediat- 
Kommission, III. Band, das zweyte Sta- 
dium betreffend, befindliche ausführliche 
Protocoll, welches sehr weitläuf- 
tig die verschiedenen sechs Metho- 
den schil dert und jede einzeln be- 
gutachtet, sie dann vergleicht und 
die Gründe abwägt, weshalb der 
dritten Methode der Vorzug zu ge- 
bühren scheine, hat die ehrerbietigst un- 
terzeichnete Behörde doch die Pflicht, diese Be- 
wegungsgründe auch hier nochmals darzustellen. 
Die dritte vorzugsweise gewählte Metho- 
de scheint der Immediat-Kommission und dem 
ständischen Ausschusse ein Resultat zu lie- 
fern, welches 
1) dem sanctionirten Landtagsbeschluß vom 
yten Januar 1870. entspricht, 
2) eine glückliche Mitte beobachtet in 
Anwendung des Begriffs der Gleichmaßig- 
keit und der Bestimmung der Steuerbey- 
träge nach Maasgabe der Leistungsfähigkeit, 
3) den leitenden Normen und Maximen 
eben deshalb gemäß ist, welche den Erwe- 
gungen und Arbeiten der Immediat-Kom- 
mission und des ständischen Ausschusses bey 
dem Gesetzentwurf zur Richtschnur dienten, 
während 
4) keine der andern vorher geschilder- 
ten Methoden weder dieselben Kennzeichen 
darbor, noch selbst die Anforderung’ n des 
sanctionirten Landtagsbeschlusses, sonach den 
nothwendigen Innhalt des Auf- 
trags der Behörde, binreichend erfül- 
len würde. 
Zu 1) Die dritte Methode ent- 
spricht dem sanctionirten Landtags- 
beschluß vom 17ten Januar 1819. 
Dieser fordert, daß die directen gleich- 
mäßigen Steuern, welche in Vorschlag zu 
bringen seyen, 
a) alle Staatsburger und 
b) nach Verhältniß ihrer Leistungsfähig- 
keit treffen, 
c) auf dieser Basis jedoch, soweike 
sie die Grundbesitzer angehen, der 
leichtern Berechnungs= und Erhebunqs- 
weise halber, in Gundsteuern angenom- 
men werden sollten;
	        
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