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D. Vierte Methode.
IV. Anwendung dieser dritten Me-
thode lzu Besteuerung des Grundbesit-
zes, Anwendung der ersten Methode hin-
sichtlich des Nichtgrundbesitzes vermit-
telt eine vierte Methode.
E. Fünfte Methode.
V. Eine fünfte Methode entsteht durch
Anwendung der zweyten Methode auf
Besteuerung des Grundbesitzes und durch
Anwendung der ersten Methode auf Besteu-
erung des Nichtgrundbesitczes.
F. Sechste Methode.
VI. Anwendung der dritten Methode
auf Besteuerung des Grundbesitzes und
Anwendung der zweyten Methode auf Be-
steuerung des Nichtgrundbesitzes giebt eine
sechste Methode.
Vielleicht ließen sich noch diese und jene
Methoden, zum Behuf der Besteuerung von
der durch die Abschätzung eruirten Leistungs-
kraft der Staatsgenossen und ihrer verschie-
denen Abtheilungen Gebrauch zu machen, er-
siunen. Die Hauptmethoden scheinen die 3
ersten zu sehn; die andern sind aus ihnen
gemischt, die noch denkbaren würden es,
wenn durchgreifend und umfassend, mehr
oder minder seyn.
Die ehrerbietigst unterzeichnete Immedi-
at = Kommission hat, unter Beytritt des
ständischen Ausschusses, der dritten Ne-
thode den Vorzug gegeben. Der über-
reichte Gesetzentwurf enthält die Redaction
und Auöführung dieser Methode, und indem
andurch Bezug genommen wird auf das Blatt
348. bie Blatt 410. der Akten der Immediat-
Kommission, III. Band, das zweyte Sta-
dium betreffend, befindliche ausführliche
Protocoll, welches sehr weitläuf-
tig die verschiedenen sechs Metho-
den schil dert und jede einzeln be-
gutachtet, sie dann vergleicht und
die Gründe abwägt, weshalb der
dritten Methode der Vorzug zu ge-
bühren scheine, hat die ehrerbietigst un-
terzeichnete Behörde doch die Pflicht, diese Be-
wegungsgründe auch hier nochmals darzustellen.
Die dritte vorzugsweise gewählte Metho-
de scheint der Immediat-Kommission und dem
ständischen Ausschusse ein Resultat zu lie-
fern, welches
1) dem sanctionirten Landtagsbeschluß vom
yten Januar 1870. entspricht,
2) eine glückliche Mitte beobachtet in
Anwendung des Begriffs der Gleichmaßig-
keit und der Bestimmung der Steuerbey-
träge nach Maasgabe der Leistungsfähigkeit,
3) den leitenden Normen und Maximen
eben deshalb gemäß ist, welche den Erwe-
gungen und Arbeiten der Immediat-Kom-
mission und des ständischen Ausschusses bey
dem Gesetzentwurf zur Richtschnur dienten,
während
4) keine der andern vorher geschilder-
ten Methoden weder dieselben Kennzeichen
darbor, noch selbst die Anforderung’ n des
sanctionirten Landtagsbeschlusses, sonach den
nothwendigen Innhalt des Auf-
trags der Behörde, binreichend erfül-
len würde.
Zu 1) Die dritte Methode ent-
spricht dem sanctionirten Landtags-
beschluß vom 17ten Januar 1819.
Dieser fordert, daß die directen gleich-
mäßigen Steuern, welche in Vorschlag zu
bringen seyen,
a) alle Staatsburger und
b) nach Verhältniß ihrer Leistungsfähig-
keit treffen,
c) auf dieser Basis jedoch, soweike
sie die Grundbesitzer angehen, der
leichtern Berechnungs= und Erhebunqs-
weise halber, in Gundsteuern angenom-
men werden sollten;