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gezeigt wurde, der immittelst einberufene
Stellvertreter eines schon früher aus dem-
selben Stande und Kreise abgegangenen Ab-
geordneten, mehrerer Behinderungen halber,
nicht erscheinen konnte; so sprach sich der
lebhafte Wunsch aus, daß irgend eine Ab-
aänderung des Grundgesetzes, hbin-
sichtlich der Stellvertreter, in An-
trag gebracht werde, entweder dahin, daß
nach dem Abgange Eines Abgeordneten oder
Eines Stellvertreters und nicht erst dann,
wenn durch den Abgang depyder eine Stelle
im Landtage gänzlich erledigt worden (s. F.
32. des Grundgesetzes) eine neue Wahl an-
zustellen sey, oder dahin, daß sämmtliche
Stellvertreter Eines Standes und Eines
Kreises der Reihe nach, gleichviel für wel-
chen Abgeordneren ihres Standes und Krel-
ses, einberufen werden könneen, oder dahin,
daß für jeden Abgeordneken gleich Anfangs
zwey Stellvertreter gewählt würden.
Gegen den ersten Vorschlag wurde an-
geführt, daß die beny jeder neuen Wahl,
besonders im zweyten und dritten Stande,
unvermeidlichen Weitläuftigkeiten und Be-
schwerden für die Wählenden selbst, so viel
als möglich vermieden werden müßten. Beym
zweyten Vorschlage wurde erinnert, daß sol-
cher wohl im Stande der Ritterguthsbesi-
ter, da, wo dieselben Individuen sämmtli-
che Stellvertreter in diesem Stande und in
demselben Kreise wählen, was jedoch bey
der Akademie Jena und bey den vormaligen
Reichsunmittelbaren Gathbesitzern, nicht der
Fall ist, Platz greifen könne, nicht aber bey
jenen beyden Stellen und nicht in den bey-
den übrigen Ständen, wo jeder Wahlbezirk,
fär sich deskehend, nur Einen Stellvertreter
wähle.
lich wurde das Bedenken aufgestellt, daß
der zwente Stellvertreter schwerlich kommen
werde, da sein Erscheinen erst von dem
Auetritte des Abgeordneten und dessen ersten
Gegen den dritten Vorschlag end-
Stellvertreters abhängig sev, und daß im
Stande der Ritterguthsbesiher, wo jeden
Falls und ganz allgemein, dergleichen Rechte
wegen, dasselbe statt finden müsse, was beym
2ten und Zten Stande angenommen werde,
die Zahl von zwey Stellvertretern für je-
den Abgeordneten, mit der Jahl derer, aus
deren Mitte gewählt werden könne, in kei-
nem Veryltnisse stehe.
Bey der hierauf erfolgten Abstimmung
wurde beschlossen, durch 20. Stimmen ge-
gen 6.: daß auf einen Zufatz zum F. 32.
des Grundgesetzes, hinsichtlich der Stellver-
kreker, anzutragen sey; und durch 22. Stim-
men gegen 4.: daß die gleichzeitige Wahl
von zwey Stellvertretern für jeden Abge-
ordneten in Antrag kommen solle. Ob aber
hierbep eine Ausnahme im Stande der Rit-
terguthsbesitzer in so weit als sämmtiiche
Stellvertreter eines Kreises von denselben
Individuen gewählt werden, in Vorschlag
gebracht werden könne? blieb durch 13.
Stimmen gegen 13. unentschieden.
Erst spät kam der Landtag zurück auf
den Entwurf eines Hutb= und Trift-
gesetzes, welcher mit den gestern schon
berührten Abänderungen und Zusätzen, die,
so weit sie angenommen werden, die künftie
ge Erklärungséschrift anzeigen wird, noch-
mals vorgelesen wurde.
Es war hierbey von einer Entschäádigung
im Gesetzesentwurfe selbst überall nicht die
Rede und mehrere Abgeordnete waren auch
der Meynung, daß eine Entschäbdigung des-
halb nicht gesetzlich ausgesprochen werden
könne, weil das Gesetz nur solche Bestim-
mungen enthalten durfe, durch welche wohl
erworbene Rechte gar nicht verletzt werden
köonnten, der Vorbehalt einer Entschédigung
aber das Wohlth#tige des Gesetzes wieder
aufheben und zu vielen Streitigkeiten und
Prozessen die Veranlassung geben werde.
Hiernach wurde, ohgleich sämmtliche Abge-