Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

hören — willkührlich entlassen werden kön- 
nen. Zwar ist eine solche witlkührliche Ent- 
lassung, welche ohne allen rechtlichen Grund 
verfügt würde, nie anzunehmen, allein wenn 
sie dennoch erfolgen kann, ohne daß diese 
rechtlichen Gründe genau angegeben und über 
ihren Werth rechttich entschieden werde, so 
ist doch ein durch den Augenblick oder durch 
zufällige Umstände entstandener Irrthum sehr 
leicht möglich und es ist denkbar, daß der 
Staateêdiener, indem er sich höheren Anord-- 
nungen, mit Beziehung auf die ihm nach 
der Verpflichtung auf die Constitution oblie- 
genden Verbindlichkeiten, widersetzt und ge- 
bührende Vorstellungen dagegen macht, in 
den Schein der Insubordination und der 
strafbaren Widersetzlichkeit geräth, deßhalb 
aber mit dem Scheine des Rechtê auf seine 
Entsetzzeg antragen und solches ohne weite- 
res verfügt werde. 
Kann dieses geschehen, so ist für den 
seiner bürgerlichen Ehre und seines sichern 
Einkommens ohne weiteres beraubten Staars- 
diener, der Nachtheil so groß, daß im All- 
gemeinen nicht mit Sicherheit angenommen 
werden kann, der Staatsdiener werde sich 
eher diesem Nachtheil auoseßen, als seine 
Verpflichtung auf die Verfassungs= Urkunde 
verkennen. 
Es wird aber auch 
2. — und dieses könnte zum wenigsten 
die nächste Folge von dem Grundsatze sepn, 
daß Staatodiener ohne Urthel und Recht 
entlassen werden konnen — bei künftigen 
Anstellungen in vielen der Zweifel entstehen, 
ob sie im Stande seyn werden, bei der so 
eben als méglich bemerbkten Gefahr, die durch 
ihre Verpflichtung auf die Verfassungs-Ur- 
kunde zu übernehmenden Verbindlichkeiten 
gehörig zu erfüllen? und gerade die Gewis- 
senhafteren und die Fürst und band am 
meisten Ergebenen könnten durch solche Be- 
21 
trachtung abgehalten werden, in Staatsdienst 
zu treten. 
3. In den hohen Sachsischen Häusern, 
so viel bekannt, ist noch nie der Mrund- 
sah angenommen, daß Staatediener ohne 
Urthel und Recht und bloß einseitig auf 
den Willen der Staatögewalt ihres Amtes 
entlassen werden können; Belspiele, wo sol- 
ches vorgekommen wäre, sind nicht bekaont; 
wird gegenwärtig, wo viele andere Rechte 
der Bewohner des Großherzogthums, die 
früher nie abgeleugnet worden sind und de- 
ren frühere Verletzung nicht vorliegt, durch 
eine besondere Urkunde ausdrucklich gesichert 
worden sind, nicht mit Recht die Frage 
entstehen, warum dieses so wichtige Recht 
nicht auch ausdrücklich gesichert werden soll? 
und muß nicht, sollte dieses nicht geschehen, 
die Befugniß erweckt werden, daß die bei- 
derlei Versicherungen mit einander in Wi- 
derspruch gerathen könnten? 
Es ist nicht zu verkennen, daß der jetzt 
in Antrag gebrachte Grundsatz mehreren No- 
dificationen wird unterliegen müssen und daß 
auch schon jetzt, für dringend und dem Gan- 
zen Gefahr bringende Fälle, der Staatsge- 
walt das unbedingte Recht eingeräumet wer- 
den muß, ohne Urthel und Recht die einst- 
weilige Suspenston vom Amte zu verfügen, 
wenn aber zugleich angenommen wird, daß 
die gänzliche Enklassung vom Amte und die 
alsbaldige Entziehung des mit dem Amte 
verbundenen firen Einkommens nie ohne Ur- 
thel und Recht verfügt werden kann, so ist 
4. für die nächsten drei Jahre, bis zum 
nächsten Kandtage, wo ein umfassendes Ge- 
setz ber diesen wichtigen Gegenstand vorlie- 
gen kann, kein solcher Nachtheil für die 
Staats-Cassen anzunehmen, welcher dem 
möglichen Nachtheil des immittelst entgegen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.