dem getreuen Landtag ein Maximum der Pen-
sionen anerkennt, wird aus verwanoten Grün-
den, auch ein Minimum der Pensionen an-
nehmen müssen, d. h- eine Summe, unter
welcher, wenn zweckgemáäß gegeben
werden soll, nicht gegeben werden darf.
Der Regierungsbericht weisst nach, daß da-
durch, selbst bey dem höchsten Pensions-
Stande, nur eine Mehrausgabe von einigen
hundert Thalern für die landschafftlichen Kas-
sen entstehen würde — eine Mehrausgabe,
welche überdieß durch die §. 3. aufgenom-
mene Bestimmung gegen alle Bruchzahlen
bey Berechnung der Pensionen über 25 Rth.
vollständig gedeckt seyn dürfte.
lage VIII.)
Uebrigens haben Sr. Kön. Hoh.
1) was die von dem getreuen Landtage-
für die Kirchen= und Schuldsener in Antrag
gebrachte Alternative betrifft, unbedingt für
die Bestimmung im F. 2. entschieden — und
2) den Nachsatz im F. 4. des ersten Ent-
wurfs wegfallen, den Nachsatz im F. 15. Nro.
3. aber beybehalten lassen.
Sr. Koôn. Hoheit erwarten die weitere-
Erklärung des getreuen Landtags und wieder-
holen demselben die Zusicherung Höchst-Ihrer
landesfürstlichen Huld und Gnade.
Das Staats-Ministerium.
Beylage Prb.
Höchstes Deeret-
vom a27sten Maͤrz 1821.
den Entwurf und die Ausfuͤhrung
des neuen Steuergesetzes betreffend.
Carl Au gust,
Von Gottes Gnaden 2c.
Mit vorzüglicher
Theilnahme haben Wir die Verhandlungen des
(S. Bey-
Aufmerksamkeit und
331
getr. Landtags, in Betreff des einzuführendem
neuen Steuergesetzes verfolgt. Indem Wir
Unsre landesfürstliche Sanction dieses Gesetzes
selbst für ein besonderes Decret vorbehalten,
ertheilen Wir dieselbe gegenwártig, in Bezug
auf die unterthänigste Erklrungsschrift vom
26sten d. M.
1) zu dem Antrag, die neue Steuerverfas-
sung erst mit dem Jahre 1822. beginnen und
für das laufende Jahr die zuletzt verwilligten
Abgaben, wie solche für die Jahre 1870. und
1820. ausgeschrieben worden, fortbestehen zu
lassen. Denn so wünschenswerth es allerdings
an und für sich gewesen wäre, wenn jene Ver-
fassung schon im Laufe dieses Jahres hätte her-
gestellt werden können, so gewiß ist es doch
besser, die Angelegenheit mit Gründlichkeit
noch etwas weiter vorzubereiten und dieselbe,
so wie alle dadurch Betheiligte vor Uebereilun-
gen in der Ausführung sscher zu stellen. Durch
die gesetzlichen Bestimmungen, welche während
des gegenwärtigen Landtags zu Stande kom-
men, erhalten Unsere Unterthanen die Beru-
higung, daß die gleichere Vertheilung und die
gewünschte Einfachheit in der Erhebung der
Abgaben mit dem Jahre 1822. gewiß eintre-
ten werde.
2) Wus die, wegen des Steuerverhältnis-
ses der Herrschaft Blankenhayn und der vor-
mals reichsritterschaftlichen Bezirke, vorbe-
haltenen Reclamationen anlangt, so ist.
a) das Landschaffts-Collegium zu nochma-
liger genauer Prüfung befehligt worden, weo-
bey es
b) den Abgeordneten aus diesen Landesthei-
len, während ihres Hierseyns, vorbehalten
bleibt, die Gründe der muthmaßlichen Pr-
gravationen und Irrthümer bey jenem Col-
legium, welches darauf besondere Rücksicht
zu nehmen angewiesen ist, herauszusetzen.
Dasselbe Recht soll auch den Abgeordne-
ten aus den übrigen neuen Landestheilen,
mit demselben Erfolg, zustehen.