Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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chene Wunsch hoͤchsten Beyfall erhaͤlt, dem 
Gesetze das desfalls Noͤthige einverleiben 
zu lassen. 
Es duͤnkt dem getreuen Landtage bey 
dieser Gelegenheit eine Bemerkung nicht un- 
wichtig zu seyn, welche in dem ihm mitge- 
theilten Berichte Großherzogl. Landesregie- 
rung vom i16ten d. M. (s. Unterbeylage a.) 
enthalten ist. 
Großherzogl. Landesregierung hält sich 
naͤmlich überzeugt, daß J. K. H. die Staats- 
diener in hiesiger Residenz und in Eisenach 
in Folge des neuen allgemeinen Besteuerungs- 
Systems, von der — sie ganz unverhält- 
nißmäßig belastenden — steuermäßigen Besol- 
dungsabgabe eines ganzen Procents zur 
Lokal-Almosenkasse der Kommunen Weimar 
und Eisenach., nunmehr gerechtest zu be- 
freven, und loszuzählen, und deren Beytr- 
ge, gleich wie bey allen Kommun-Gliedern 
selbst, auf frepwillige Subseription ausge- 
setzt seyn zu lassen, geruhen würden. 
Ohne auf den Ursprung des noch jetzt 
bestehenden Herkommens, nach welchem je- 
dem Staatediener der aus hiesigen oder Ei- 
senachischen Landeskassen Besoldung bezieht, 
ein volles Procent als Beycrag zu den 
lokalen Almosenkassen abgezogen wird, zu- 
rückgehen zu wollen, ist der getreue Landtag 
der Meynung, daß der Staatsdiener, als 
solcher, einen Beytrag zur Almosenkasse zu 
entrichten, nicht verpflichtet sey, und daß 
er nur in der Eigenschaft als Bewohner des 
Orts zur Mitleidenheit gezogen werden kön- 
ne, weil die Staatêdienerschaft keine eigene 
Korporation bilbet, sondern gleich jedem 
andern Staatsbürger in das Kommunal= 
Verhältniß eintritt. 
Wird nun der Hauptgrundsaß ins Auge 
gefaßt, daß jede Kommun zur Unterstätzung 
ihrer Hülfebedürftigen nach bestehenden Lan- 
deßgesetzen verpflichtek ist, besteht ferner der 
Sab, daß Staatödienern, nicht als sol- 
chen, sondern blos als Mitgliedern der 
Kommun, wo sie ihren temporären Aufent- 
halt haben, eine gleiche Verpflichtung ob- 
liegt: so folgt daraus, daß sie nur in glei- 
chem Verhältniß, zu den hauptsächlich ver- 
pflichteten Mitgliedern der Kommun beige- 
zogen werden können, und daß ein De sol- 
dungsabzug zu Unterstügung der Almosen- 
kasse denjenigen Personen gar nicht ge- 
macht werden darf, welche aus den Lan- 
deSkassen zu Weimar oder Eisenach Besol- 
dung beziehen, ohne in einer dieser Städte 
zu wohnen. 
Daran dürfte sich nun die weitere Be- 
trachtung knüpfen, ob der ein procentige Be- 
soldungsabzug, welcher von den Staatdie- 
nern hier und in Eisenach zu den localen 
Almosenkassen fließt, im richtigen Verhältniß 
ehe, zu denen Beyträgen der mehr pflicht- 
vollen Kommun-Mitglieder. 
In der Großherzogl. Residenz blagt man 
über ein Mißverhältniß, und es sollen im 
abgewichenen Jahre die Staatsdiener 2065 
Rthlr. 23 Gr. 8 Pf., die Bürger aber nur 
805 Rthlr. 4 Gr., mithin lehztere etwas mehr 
als 3, erstere dagegen beinahe # zur Almo- 
senkasse beygetragen haben, was, bey den vor- 
züglich günstigen Verhaältnissen der hiesigen 
Buͤrgerschaft, allerdings auffallend erscheint. 
Demohngeachtet glaubt der getreue Land— 
tag, weil er diesen Gegenstand nur als eine 
Kommunal-Angelegenheit betrachtet, nach 8. 
5. Ziffer 2. des Grundgesetzes sich nicht dar- 
über verbreiten zu können, auf welche Weise 
ein gleichmäßiges Verhältniß herzustellen seyn 
dürfte, vielmehr alles Weitere J. Kön. Hoh. 
Ermessen anheim stellen zu mässen. 2c. 
Der getreue Landtag. 
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