Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Nur bey sehr kleinen Gemeinden wird diese 
Einrichtung unnoͤthig, weil die Gemeinde 
selbst, unbeschadet der Sache, in 
gelegenheiten thaͤtig seyn kann. 
Wie uͤbrigens fuͤr die Form des Rech- 
nungéwesens schon früher gesorgt worden ist,“) 
so soll durch die Gemeindeordnung auch das 
Verhäáltniß des Gemeindeausschussen (der Ge- 
meinde) zu den Gemeindeobern und so sollen 
die Bedingungen eines Gemeindebeschlusses ganz 
fest bestimmt werden. 
Wir fügen 
ihren An- 
hinzu. — Die Landräáäthe, deren nüßliche 
Wirksamkeit Wir besonders auch in Bezie- 
hung auf Gemeindesachen oft erprobt haben, 
bestehen fernerhin und zwar 1) als aufsehende, 
wachende Behörde im Sinne des Grundgesetzes 
vom 5ten May 1816., 2) als rathende und ver— 
mittelnde Behörde,wenn sie in Gemeindeangele- 
genheiten von der Obrigkeit des Ortes und der 
Gemeinde aufgefordert werden, desgleichen in 
allen Sachen, in welchen eine Gemeinde ihres 
Bereichö mit einem Rechtohandel bedroht ist, 
ehe sich dieselbe, sey es als beblagter oder 
als blagender Theil, in den förmlichen Pro- 
ceß einlassen darf. 3) Als anordnende, un- 
mittelbar befehlende Behörde, a) in den Fäl- 
len, wo sie als Mitglieder der Landes-Di- 
rection, der Kammer, des Landschaffts-Col- 
legiums einen speciellen Auftrag (Kommis- 
sion) erhalten haben, innerhalb der Kompe-- 
tenz des beauftragenden GCollegiums und 
der Grenzen deo Auftrags selbst — h) in 
den Fällen, wo ihnen ein solcher Auftrag 
ein für allemal schon gesehlich ertheilt, ih- 
nen ein Gegenstand der Polizey oder sonsti- 
gen Verwaltung mit Verantwortlichkeit, aber 
auch mit möglichster Selbststandigkeit anver- 
trauet worden ist, z. V. ein Theil des 
#G. das föür fimmtliche Derf Gemeinde-Rechnungen 
von der Lande-Direction am Täsien Drcember 1818, 
gegebene Schema. 
—. 
391 
Straßenbaues, die Sicherheitsanstalten ge- 
gen Feuersbrünste, der Wasser= und Ufer- 
bau, in Bezug auf Militär-Angelegenhei- 
ten, die Ausloosung der Dienstpflichtigen, 
die Leitung der Truppenmärsche u. s. w. 
Sonst ist und bleibt in Polizen-Sachen 
und in Gemeindesachen die Ortsobrigkeit 
(das Amt, das Stadtgericht, das Patrimo- 
nial-Gericht, in ersterer Beziehung hier und 
da die Polizey-Kommission) allein zustän- 
dig, aber auch allein verantwortlich; und 
besonders soll in den Fällen, wo es sich von 
Uebertretung bestehender Polizen-Gesetze, von 
einer Bestrafung deshalb handelt, die Unter- 
suchung und das Erkenntniß in erster In- 
stanz nur diesen, den Ortsobrigkeiten, zu- 
stehen, ohne alle Vermischung der Grenzen 
zwischen Oberbehörde und Unterbehörde, ohne 
Einholung des Erbkenntnisses in sogenannten 
Instructions = Reseripten und vorbehaltlich 
nur des Rechtes der Gemeindeobern, in ge- 
wissen Fällen selbst zu strafen (zu büßen) 
und dadurch auch ihr Ausehen zu sichern. 
Allerdings ist vorauszusehen, daß sich 
bey einer solchen (nicht neuen, sondern nur 
wieder fest und rein herzustellenden) Einrich- 
tung die Geschäfte der mit der Polizey= und 
Gemeindesachen beauftragten Oberbehörde 
(Landes-Direction) zumal in Zeiten des Frie- 
dens sehr vermindern werden, und wenn 
Wir uns auch nicht entschließen mögen, die 
Polizey und überhaupt mehrere Zweige der 
Verwaltung wieder in die Hände der Lan- 
des= Justiz= Collegien zurückzubringen: so se- 
hen Wir es doch für moglich an, auch in 
der Landes-Dirertion Vrranderungen ein- 
treten zu lassen, welche zu einer Vereinfa- 
chung der Geschäfte selbst und zu nicht un- 
bedeutenden Ersparnissen in den Landeskas- 
sen führen. 
Erblärt sich der getreue Laudtag noch 
dabin, dasi er in dieser Hinsicht das Patent 
wegen Orgamssation des Staatodienstes vom
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.