Nur bey sehr kleinen Gemeinden wird diese
Einrichtung unnoͤthig, weil die Gemeinde
selbst, unbeschadet der Sache, in
gelegenheiten thaͤtig seyn kann.
Wie uͤbrigens fuͤr die Form des Rech-
nungéwesens schon früher gesorgt worden ist,“)
so soll durch die Gemeindeordnung auch das
Verhäáltniß des Gemeindeausschussen (der Ge-
meinde) zu den Gemeindeobern und so sollen
die Bedingungen eines Gemeindebeschlusses ganz
fest bestimmt werden.
Wir fügen
ihren An-
hinzu. — Die Landräáäthe, deren nüßliche
Wirksamkeit Wir besonders auch in Bezie-
hung auf Gemeindesachen oft erprobt haben,
bestehen fernerhin und zwar 1) als aufsehende,
wachende Behörde im Sinne des Grundgesetzes
vom 5ten May 1816., 2) als rathende und ver—
mittelnde Behörde,wenn sie in Gemeindeangele-
genheiten von der Obrigkeit des Ortes und der
Gemeinde aufgefordert werden, desgleichen in
allen Sachen, in welchen eine Gemeinde ihres
Bereichö mit einem Rechtohandel bedroht ist,
ehe sich dieselbe, sey es als beblagter oder
als blagender Theil, in den förmlichen Pro-
ceß einlassen darf. 3) Als anordnende, un-
mittelbar befehlende Behörde, a) in den Fäl-
len, wo sie als Mitglieder der Landes-Di-
rection, der Kammer, des Landschaffts-Col-
legiums einen speciellen Auftrag (Kommis-
sion) erhalten haben, innerhalb der Kompe--
tenz des beauftragenden GCollegiums und
der Grenzen deo Auftrags selbst — h) in
den Fällen, wo ihnen ein solcher Auftrag
ein für allemal schon gesehlich ertheilt, ih-
nen ein Gegenstand der Polizey oder sonsti-
gen Verwaltung mit Verantwortlichkeit, aber
auch mit möglichster Selbststandigkeit anver-
trauet worden ist, z. V. ein Theil des
#G. das föür fimmtliche Derf Gemeinde-Rechnungen
von der Lande-Direction am Täsien Drcember 1818,
gegebene Schema.
—.
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Straßenbaues, die Sicherheitsanstalten ge-
gen Feuersbrünste, der Wasser= und Ufer-
bau, in Bezug auf Militär-Angelegenhei-
ten, die Ausloosung der Dienstpflichtigen,
die Leitung der Truppenmärsche u. s. w.
Sonst ist und bleibt in Polizen-Sachen
und in Gemeindesachen die Ortsobrigkeit
(das Amt, das Stadtgericht, das Patrimo-
nial-Gericht, in ersterer Beziehung hier und
da die Polizey-Kommission) allein zustän-
dig, aber auch allein verantwortlich; und
besonders soll in den Fällen, wo es sich von
Uebertretung bestehender Polizen-Gesetze, von
einer Bestrafung deshalb handelt, die Unter-
suchung und das Erkenntniß in erster In-
stanz nur diesen, den Ortsobrigkeiten, zu-
stehen, ohne alle Vermischung der Grenzen
zwischen Oberbehörde und Unterbehörde, ohne
Einholung des Erbkenntnisses in sogenannten
Instructions = Reseripten und vorbehaltlich
nur des Rechtes der Gemeindeobern, in ge-
wissen Fällen selbst zu strafen (zu büßen)
und dadurch auch ihr Ausehen zu sichern.
Allerdings ist vorauszusehen, daß sich
bey einer solchen (nicht neuen, sondern nur
wieder fest und rein herzustellenden) Einrich-
tung die Geschäfte der mit der Polizey= und
Gemeindesachen beauftragten Oberbehörde
(Landes-Direction) zumal in Zeiten des Frie-
dens sehr vermindern werden, und wenn
Wir uns auch nicht entschließen mögen, die
Polizey und überhaupt mehrere Zweige der
Verwaltung wieder in die Hände der Lan-
des= Justiz= Collegien zurückzubringen: so se-
hen Wir es doch für moglich an, auch in
der Landes-Dirertion Vrranderungen ein-
treten zu lassen, welche zu einer Vereinfa-
chung der Geschäfte selbst und zu nicht un-
bedeutenden Ersparnissen in den Landeskas-
sen führen.
Erblärt sich der getreue Laudtag noch
dabin, dasi er in dieser Hinsicht das Patent
wegen Orgamssation des Staatodienstes vom