Ganze, eine unnoͤthige, jede groͤßere Summe
aber, eine fuͤr alle nicht zunaͤchst dadurch
begünstigten Steuerpflichtigen unbillige und in
keinem Verhältnisse mit den Kräften der
Kasse stehende Ausgabe seyn würde. Ihro
K. H. bittet er ehrfurchtsvoll, dieser Ansicht
die höchste Zustimmung nicht zu versagen
und indem er sämmtliche in dieser Angele-
genheit ihm zugekommenen Akten wieder bey-
schließt, wiederholt er die Versicherung sei-
ner tiefsten Verehrung und unwandelbaren
Treue.
Der getreue Landtag.
Beylage 2. 5.
Höchstes Deceret
vom #ten April 182#1#
Die Dismembration der geschlosse-
nen Bauergüther betreffend.
Nach der ständischen Erklärungsschrift v.
29sten v. M., hat der dem getreuen Landtag
vorgelegte Gesetzesentwurf über die Dismem=
bration der geschlossenen Bauergüther nur
theilweise die Zustimmung der Mehrheit der
Abgeordneten erhalten und es sind hinsichk-
lich mehrerer Bestimmungen desselben, neue,
abweichende Vorschläge gethan worden.
Da hierbey verschiedene nothwendige Fra-
gen unerörtert geblieben sind, deren gleichzei-
tige Entscheidung unerláßlich ist, z. B. wo-
durch das Widerspruchsrecht der Gemeinde,
der Steuerkasse, des Lehns-Frohne= und Erb-
zinsherrn bey vorhabender Zerschlagung ei-
nes Bauerguthes bedingt sey?: wie weit die-
ses Recht in seinem Gebrauche und Erfolge
gehen solle? so wird die Entwerfung eines
neuen Gesetzes nöthig, welches von neuem
der verfassungsmäßigen Erklérung des Land-
tags bedarf.
Daher wollen Se. Königl. Hoheit, der
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Großherzog, diese Angelegenheit, nach weite-
rer Bearbeitung, der nächsten ordentlichen
Landtagsversammlung, zur definitiven Erklä-
rung vorlegen, und einstweilen, in dieser Hin-
sicht, Alles bey dem Bisherigen bewenden
lassen. 2c.
Das Staats-Ministerium.
Beylage A. ö.
Hoöchstes Deeret
vom öten April 1821.
Die angeblich noch unvergüteten
älteren Kriegsforderungen der Un-
terthanen in einigen neuen Landes-
theilen betreffend.
Der getreue Landtag verwendet sich, mite-
telst unterthänigen Vortrags vom Zlsten
März, für das Gesuch der Unterthanen in
den ehemals Hessischen, Erfurt = Blanken-
hapnischen und reichsritterschaftlichen Landes-
theilen, um Vergütung für diejenigen Kriegs-
leistungen und Lieferungen, welche sie vor
ihrer Vereinigung mit dem Großherzogthume
gethan haben.
Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, wol-
len diese Forderungen näher untersuchen und
deshalb, wenn es nach Lage der Sache mit
Wahrscheinlichkeit einigen Erfolges geschehen
kann, bey den betreffenden auswärtigen Re-
gierungen die geeigneten Schritte thun las-
sen; das unterzeichnete Staats-Ministerium
aber ist gnäádigst angewiesen, dem getreuen
Landtag hiervon vorlaufig Nachricht zu er-
theilen.
Das Staats-Ministerium.