Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Ganze, eine unnoͤthige, jede groͤßere Summe 
aber, eine fuͤr alle nicht zunaͤchst dadurch 
begünstigten Steuerpflichtigen unbillige und in 
keinem Verhältnisse mit den Kräften der 
Kasse stehende Ausgabe seyn würde. Ihro 
K. H. bittet er ehrfurchtsvoll, dieser Ansicht 
die höchste Zustimmung nicht zu versagen 
und indem er sämmtliche in dieser Angele- 
genheit ihm zugekommenen Akten wieder bey- 
schließt, wiederholt er die Versicherung sei- 
ner tiefsten Verehrung und unwandelbaren 
Treue. 
Der getreue Landtag. 
  
Beylage 2. 5. 
Höchstes Deceret 
vom #ten April 182#1# 
Die Dismembration der geschlosse- 
nen Bauergüther betreffend. 
Nach der ständischen Erklärungsschrift v. 
29sten v. M., hat der dem getreuen Landtag 
vorgelegte Gesetzesentwurf über die Dismem= 
bration der geschlossenen Bauergüther nur 
theilweise die Zustimmung der Mehrheit der 
Abgeordneten erhalten und es sind hinsichk- 
lich mehrerer Bestimmungen desselben, neue, 
abweichende Vorschläge gethan worden. 
Da hierbey verschiedene nothwendige Fra- 
gen unerörtert geblieben sind, deren gleichzei- 
tige Entscheidung unerláßlich ist, z. B. wo- 
durch das Widerspruchsrecht der Gemeinde, 
der Steuerkasse, des Lehns-Frohne= und Erb- 
zinsherrn bey vorhabender Zerschlagung ei- 
nes Bauerguthes bedingt sey?: wie weit die- 
ses Recht in seinem Gebrauche und Erfolge 
gehen solle? so wird die Entwerfung eines 
neuen Gesetzes nöthig, welches von neuem 
der verfassungsmäßigen Erklérung des Land- 
tags bedarf. 
Daher wollen Se. Königl. Hoheit, der 
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Großherzog, diese Angelegenheit, nach weite- 
rer Bearbeitung, der nächsten ordentlichen 
Landtagsversammlung, zur definitiven Erklä- 
rung vorlegen, und einstweilen, in dieser Hin- 
sicht, Alles bey dem Bisherigen bewenden 
lassen. 2c. 
Das Staats-Ministerium. 
Beylage A. ö. 
Hoöchstes Deeret 
vom öten April 1821. 
Die angeblich noch unvergüteten 
älteren Kriegsforderungen der Un- 
terthanen in einigen neuen Landes- 
theilen betreffend. 
Der getreue Landtag verwendet sich, mite- 
telst unterthänigen Vortrags vom Zlsten 
März, für das Gesuch der Unterthanen in 
den ehemals Hessischen, Erfurt = Blanken- 
hapnischen und reichsritterschaftlichen Landes- 
theilen, um Vergütung für diejenigen Kriegs- 
leistungen und Lieferungen, welche sie vor 
ihrer Vereinigung mit dem Großherzogthume 
gethan haben. 
Se. Königl. Hoheit, der Großherzog, wol- 
len diese Forderungen näher untersuchen und 
deshalb, wenn es nach Lage der Sache mit 
Wahrscheinlichkeit einigen Erfolges geschehen 
kann, bey den betreffenden auswärtigen Re- 
gierungen die geeigneten Schritte thun las- 
sen; das unterzeichnete Staats-Ministerium 
aber ist gnäádigst angewiesen, dem getreuen 
Landtag hiervon vorlaufig Nachricht zu er- 
theilen. 
Das Staats-Ministerium. 
 
	        
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