Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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und daß Er es ungemein bebauert, Sie 
aus seiner Mitte scheiden zu sehen. 
Indem wir uns der übernommenen Ver- 
pflichtung hierdurch entledigen, erneuern wir 
Ihnen die Versicherung unserer vollkommen- 
sten Hochachtung. 
ic. (Der Vorstand.) 
  
Beilage M. 
Karl August, 
v. G. G. Großherzog ic. 
Aus der Erklaͤrungsschrift vom 2osten 
d. M. ist Uns vorgetragen worden, daß der 
getreue Landtag zwar den sofortigen Druck 
Seiner Verhandlungen, aber nicht die Oef- 
fentlichkeit Seiner Sitzungen für rathsam er- 
achtet hat. 
Wir genehmigen hierauf 1) den Antrag, 
welcher über jenen Druck und über dessen 
Verbreitung im Lande geschehen ist, und 
lassen 2) auch den gegen die Oeffentlichkeit 
der Sitzungen aufgestellten Gründen volle 
Gerechtigkeit widerfahren, indem Wir solche 
als Gründe annehmen, welche in dem Groß- 
herzogthume noch zur Zeit von einiger Er- 
heblichkeit sepn möchten. Es werden jedoch 
diese Gründe immer schwächer und schwächer 
werden, se mehr man sich an Repräsentativ= 
Verfassungen gewöhnt, je mehr Theilnahme 
Unsere Unterthanen an dem Wesentlichen 
derselben gewinnen, je fester endlich die Ue- 
berzeugung begründet wird, daß jedem zum 
Landtage Erwählten nicht nur durch den 8. 
68. des Grundgesetzes vom 5ten May 1876., 
sondern auch durch den Zweck, welchen Wir 
bey Vollziehung dieses Gesetzes vor Augen 
hatten und ernstlich wollten, Freyheit des 
Lurtheils und der Rede, in derjenigen Aus- 
dehnung gesichert sey, in welcher sie über- 
haupt vernüunstigerweise begeyrt und gesetz- 
lich zugestanden werden kann. 2c. 
Weimar den 27. Decbr. 1820. 
K. A. 
Beilage J. 
Karl August, 
v. G. G. Großherzog (2c. 
Wir haben, in der Erklärungsschrift des 
getreuen Landtags, vom 22. d. Monats, den 
Wunsch desselben vernommen, den bieherigen 
Landtags-Syndikus, Rath Kuhn, fernerhin 
in dieser Eigenschaft bepzubehalten, und den 
Antrag, denselben, da, nach F. 72. des 
Grundgesetzes, der Syndikus kein von dem 
Landesfürsten unmittelbar besoldeter Diener 
seyn darf, von der ihm seit kurzem über- 
tragenen Gerichts = Secretair-Stelle wieder 
zu entiassen, vorauêgesetzt, daß die von dem 
getreuen Landtag dem obgedachten F. 72., 
soweit er die Entlaßbarkeit des Syndikus 
betrifft, gegebene nähere Erluterung Unsere 
Genehmigung erhalte. 
Diese Genehmigung zu ertheilen können 
Wir um so weniger Anstand finden, da 
Wir der Meinung sind, daß die fragliche 
Stelle des gedachten §. gar nicht an- 
ders, als in dem Sinne, den der getreue 
Landtag ihr unterlegt, verstanden werden 
kann; denn einmal soll der Landtags- 
Syndikus ja nur von dem Landtage entlas- 
sen werden können, der Landtag aber ent- 
scheidet nur nach Stimmenmehrheit, und 
dann ist wohl vorauszusetzen, daß diese 
Versammlung sich nur durch Gründe, wel- 
che, sollen sie zureichen, in dieser Beziehung 
nothwendig von der Person des Landtags= 
Syndikus selbst hergenommen seyn müssen, 
bestimmen lassen werde.
	        
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