112 Kalumnieneid im Konkurse.
verhältnisses nöthigt den Anerkennenden zum
Nachweis des Gegentheils zufolge I. 15 Dig. de
probat. (22, 3); Archiv für die eivil. Prazis
Bd. 42 S. 184 ff.; Schlesinger, Lehre von
den Formalcontracten S. 141; Langenbeil, die
Beweisführung S. 347 und ff.; Puchta, Vorlesungen
§. 255; Vgl. Baehr, die Anerkennung
S. 111 und 112.
OA# Erk. v. 8. Okt. 1860 RNr. 1393 5 5/50.
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4.
Unzulässigkeit des Kalumnieneides bei dem Hauptelde im
Konkurse der Gläubiger.
Im Prozeßgesetze v. 22. Juli 1819 §. 7 Nr. 1
ist bestimmt: der Eid vor Gefährde (Kalumnieneid)
hat künftig statt, wenn Derjenige, welchem der
Haupteid zugeschoben ist, von seinem Gegentheile
vorher die Abschwörung des Eides vor Gefährde
verlangt. Die Zulässigkeit des Eides vor Gefährde
bei dem zugeschobenen Haupteide erleidet aber
immer noch eine weitere Beschränkung. Dem nach
GO. Kap. XIX §. 9 pr. soll der Kalumnieneid lm
Konkursprozesse weder dem Schuldner noch
einem Gläubiger zugemuthet werden. Daher
wurde, als in einem Erkenntnisse II. Instanz in einer
Konkurssache einem liquidirenden Gläubiger der
Haupteid über eine seiner Forderung entgegengesetzte
Einrede mit dem Vorbehalte aufgetragen war, daß
der exzipirende Gläubiger zuvor den Kalumnieneid
abzuleisten habe, — auf die Revisionsbeschwerde
des letztgenannten Gläubigers oberstrichterlich erkannt,
daß von der Ableistung dieses Kalumnieneides Umgang
zu nehmen sei.
OAGErk. v. 24. Mai 1852 RNr. 1001 "80.
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Redalt.: Dr. Steppes. Verl.: Palm & Enke nte Abolph Enle)
in Erlangen. Druck von Junge & Soh