Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1866. (43)

112  Kalumnieneid  im  Konkurse.

verhältnisses  nöthigt  den  Anerkennenden  zum
Nachweis  des  Gegentheils  zufolge  I.  15  Dig.  de
probat.  (22,  3);  Archiv  für  die  eivil.  Prazis
Bd.  42  S.  184  ff.;  Schlesinger,  Lehre  von
den  Formalcontracten  S.  141;  Langenbeil,  die
Beweisführung  S.  347  und  ff.;  Puchta,  Vorlesungen
  §.  255;  Vgl.  Baehr,  die  Anerkennung
S.  111  und  112.

OA#  Erk.  v.  8.  Okt.  1860  RNr.  1393  5  5/50.

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4.

Unzulässigkeit  des  Kalumnieneides  bei  dem  Hauptelde  im
Konkurse  der  Gläubiger.

Im  Prozeßgesetze  v.  22.  Juli  1819  §.  7  Nr.  1
ist  bestimmt:  der  Eid  vor  Gefährde  (Kalumnieneid)
hat  künftig  statt,  wenn  Derjenige,  welchem  der
Haupteid  zugeschoben  ist,  von  seinem  Gegentheile
vorher  die  Abschwörung  des  Eides  vor  Gefährde
verlangt.  Die  Zulässigkeit  des  Eides  vor  Gefährde
  bei  dem  zugeschobenen  Haupteide  erleidet  aber
immer  noch  eine  weitere  Beschränkung.  Dem  nach
GO.  Kap.  XIX  §.  9  pr.  soll  der  Kalumnieneid  lm
Konkursprozesse  weder  dem  Schuldner  noch
einem  Gläubiger  zugemuthet  werden.  Daher
wurde,  als  in  einem  Erkenntnisse  II.  Instanz  in  einer
  Konkurssache  einem  liquidirenden  Gläubiger  der
Haupteid  über  eine  seiner  Forderung  entgegengesetzte
Einrede  mit  dem  Vorbehalte  aufgetragen  war,  daß
der  exzipirende  Gläubiger  zuvor  den  Kalumnieneid
abzuleisten  habe,  —  auf  die  Revisionsbeschwerde
des  letztgenannten  Gläubigers  oberstrichterlich  erkannt,
daß  von  der  Ableistung  dieses  Kalumnieneides  Umgang
  zu  nehmen  sei.

OAGErk.  v.  24.  Mai  1852  RNr.  1001  "80.
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Redalt.:  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  &  Enke  nte  Abolph  Enle)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &  Soh