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Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 3. Den 15. März 1822.
Beanuntmach u n 3.
Auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird das nach-
stehende, von Höchstdenenselben gnädiqst vollzogene Patent, wegen Abänderung der Kri,
minal= Gerichtsordnung hier und zu Eisrnach in Ansehung der Competenz-Summe bey
Verbrechen gegen dab Eigenthum, zur Nachricht und Nachachtung hiermit öoffentlich be-
kannt gemacht.
Weimar am gten März 1822.
Großherzogliche Süächsische Landesregierung.
von Müller.
Wir Karl August,
von Goktes Gnaden Großberog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Melßen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. .
Nachdem der von dem getreuen Landtage in der Erklärungsschrift vom raten März,
1877. geschehene, und in den Kriminal-Gerichtsordnungen für die — nach dieser Zeit errichte-
ten — Kri inal-Gerichte zu Weida und Dermbach bereits berücksichtigte Antrag in An-
sehung der Competenz-Summe dec objectiven Werthes bey Verbrechen gegen das Eigen-
thum, so wie in Aunsehung der local gerichtlichen Competenz bey Untersuchungen wegen
böslichen Banqueroutirenk, (S. 36. 1. a. des Regierungs-Blattes vom Jahre 1877.)
durch die zeither gemachten Erfahrungen in sciner Zweckmaͤßigkeit sich dergestalt bewälhrt
hat, daß eine gleiche Berücksichtigung in den Bezirken auch der älteren Kriminal-Gerichte