Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

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hier und zu Elsenalh wuͤnschenswerth erschlenen: so haben Wir, nach vernommentn Gut- 
aͤchten Unserer Landesregierungen, und auf den Grund jener fruͤheren Erklaͤrung des ge— 
treuen Landtages, Folgendes hiermit geseblich zu bestimmen und zu verordnen beschlossen: 
I. 
In den Bezirken der Kriminal-Gerichte zu Weimar und zu Eisenach sind, von 
Publication dieses Patentes an: 
a) alle diejenigen zur Untersuchung kommenden, nicht gefaͤhrlichen, nicht im Komplott, 
oder zum dritten Mahl verübten Diebstähle und andere Verbrechen gegen das Eigen- 
thum, von deren Gegenstand es gleich Anfangs zuverlässig gewiß wird, daß er uscht. 
über fünf Thaler Conventions-Geld beträgt, ingleichen. 
b) alle Untersuchungen wegen böblichen Banqueroutirens, 
von der Competenz der gedachten Kriminal-Gerichte auêgeschlossen, und den Eivil= Ge- 
richten zur Untersuchung überlassen, mithin in so weit der &. 2. der Weimar-Eisenachischen 
Kriminal= Gerichfbordnung vom Jahre 1312. hierdurch abgeändert. 
II. 
Eben so wird die im F. 6. gedachter Kriminal-Gerschtsordnung enthaltene 
Bestimmung: 
„Ja innerbalb dieser Bezirke fallen auch die im 2ten F. lir b. und c. gemachten Aus- 
nahmsbestimmungen weg: so, daß von allen Diebstählen nur die Feld- und Holz-Deu- 
ben und Jagdfrevel zum Ressort der Stadtgerichte in Weimar und Eisenach gehören.“. 
Hiermit ausgehoben, und folglich auch in den Städten und Weichbilden Weimar und Eise- 
nach die. Untersuchung aller jener, nicht qualisicirten, Verbrechen gegen das Eigenthum, 
bey denen der Gegenstand fünf Thaler Conventions-Geld nicht übersteigt, lediglich dem 
Großherzoglichen Stadtgerichten uberlassen und zugewiesen. " 
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DagegenverbleibtköhinsichklichbchinschkeikensderLocahGekfchkcbsbökWMklkk 
Anfanged-kllnteksuchunglediglichbcydekstimmimgmdessken§.dkkWsiMCk-El«st· 
nachischen Kriminal-Gerschtsordnung, und da denselben zeither oftmaylo nicht gehörig nach- 
gekommen, inobesondere von oen Lecal-Gerichtobehörden der Präliminar-Punkt, ob ein 
kleiner Diebstahl, oder ein andere Verbrechen zur Competenz des Kriminal-Gerichtes ge- 
höre, oder nicht, vor Abgabe der Untersuchung. an lebteres ofk gar nicht festgestellt, in- 
gseichen die Anzeigen der Ortogerschts Personen, oder Brschädigten Vorschriftsmähig nicht 
seilst aufpellemmen, sondern soglesch an das Kriminal= Gericht verwiesen worden: so wird 
der ganzt F##gait jenrs K. §. der Kriminal-Gerichtoordaung vom Jahre 1½12. 
hier-eit al#en cal= Gerschtbehörden nochmahls eingeschärfe und dieselben gemessenst und 
ber Vermeirung ernster Abndung, bedeutet, sich nicht nur selbst genau darnach zu achten, 
senern aüch ihre Getschtksbeföhlenem oarnach zu verständigen und anzuweisen.
	        
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