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nen Wir aunmehr, auf Antrag und mit Zuslimmung des im Jahre 182 11. versammelt ge-
wesenen bandtag
I.
Die beyden Sektionen der Landes-Direktion und die bepden Sektlonen des band=
schafts = Kollegiums sind für immer zu Einem Kollegsum, ohne weicere Abtheilung nach
den Provinzen, oder Kreisen des Landeé, vereiniget. Die Lhandes-Direktion und das Land-
schafts-Kollegium haben ihren Sih in Unserer Residenz= Stadt Weimar.
2.
Diejenigen §.§. des Datentes vom x#öten Dezember 18r5., welche auf die Theilung
der Landes-Direktion und des Landschafts-Kollegiums Bezug nehmen und solche voraus-
setzen, als s. 30. 32. 33. 341. 35. 43. 48. und 40., sind aufgehoben.
5.
Die gesebliche Kraft des Patentes vom #5ten Dezember 1875. in den übrigen Thei-
len dauert fort, auch was die Landes-Direktion und das Landschafts-Kollegium betriftt.
Dies gilt insonderheit von den Kompetenz-Bestimmungen in F. 3. K. 5. K. 38. und F. 40.
mit dem Zusatze nur, daß die Verwaltung der Kriegskasse und der damit zusammenhän-
genden Militär-Oekonomie schon früher von Unsrem Landschafts-Kollegium an Unsere
Landes-Direktion überwiesen worden ist.
uUrkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig vollzogen und mit Unsrem Groß-
herzoglichen Insiegel bedrucken lassen, auch befohlen, daß solches durch den Abdruck im
Regierungs-Blatte verfassungomäßig zu Jedermanns Kenntniß gebracht werde.
So geschehen und gegeben Weimar den 26ften März 1822.
(L. S.) Larl August.
C. W. Freyherr von Fritsch. Freyherr von Gersdorff. Dr. Schwester.
vdt. Ernst. Müller.
Bes ör der unge n.
Des Großherzogs, Königliche Hoheit, haben
1) dem Mltbesitzer des Rittergutes Teichwolframsdorf, Freyherrn Heinrich von und
Mannsbach, den Charakter als Land-Kammerrath mittelst höchsten aintels
vom 12ten d. M. ertheilt;