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2) dem zeitherigen Registrator, Georg Michel, als nunmehrigen Obereinnehmer der (
schaftl. Gefalle in den Amtébezirken Dermbach und Geisa, den Charakter als Steue
Kommissar durch ein hohes Ministerial-Dekret von demlselben Tage verliehen;
3) den Pfarrer, Carl *— Ullrich Hesselbarth, zu Eurde mittelst höchster Ur-
kunde vom 15ten d. M. zum Pfarrer zu Alperstädt bestsei
dem Rath, Hof- arnmsss und Bürgermeister der Stadt wuir„6, Herrn Friedrich
Günther Beyer, nicht nur in der Eigenschaft als Burgermeister anderweit bestä-
tiget, sondern ihm auch den Charakter als Hofrath mittelst höchsten Dekretes vom
22#sten d. M. beygelegt;
3) den Ames-Advokaten, Carl Appelius, zu Eisenach, zum Hof-Advokaten durch
ein höchstes Dekret vom 22sten d. M. in Gnaden ernannt.
Sodann haben Hoͤchstdieselben bey Hoͤchst- Ihro Hofstaate:
6) den Silberdiener, Ernst Friedrich Wellhausen, zum Silber-Kämmerer;
7) die Tafeldecker, Jehann Carl Reichenbecher und Christian Friedrich Reusch, sowie
den Kammer-Laquais, Johann Victor Schnaufer, sämmlich zu Silberdiener
durch hohe Ministerial Dekrete vom 22sten d. M. und e
8) den Hof haquaick, Heinrich Hiquardt, zum Kanner. auole, sowie den Be-
dienten Theodor Friedrich Wilhelm Maul, zum Hof-Laquai mittelst höchsten Re-
seripte von demselben Tage zu ernennen gnädigst geruhet.
Bekanntmachun gen.
I. Auf höchsten Befehl vom raten dieses Monathes wird hierdurch folgende, als Vor-
schrift geltende Einrichtung zur Kenntniß der zum Bereich der Großherzogl. Kammer all-
hier gehörigen Rechnungsführer und derjenigen Personen gebracht, welche aus Kameral=
Kassen Pensionen beziehen.
Es können künftig nur dieienigen Pensions-Quitlungen für gültig angesehen und an-
genommen werden, denen das Lebenszeugniß des Pensionärs bepliegt. Vorzüglich ist ben
bedingt gegebenen Pensionen, z. B. auf die Dauer, bis der Penston Empfangende in aus-
wärtige Dienste eritt, daß eine andere Verheyrathung nicht erfolge, oder daß ein gewisses
bebenSalter nicht überschritten werde, auf die Beybringung der erforderlichen entweder unter
obrigkeitlicher Hand und Siegel, oder von der Ortögeistlichkeit ausgestellren, die Fortdauer
der Pensson bedingenden Zeugnisse streng zu halten, wobey es öbrigens gleich ist, ob sich
der Pensionär im Orte der zahlenden Kasse besindek, oder nicht.
7 Rechnungsführer, welche dieser Anordnung nicht nachkommen, bleiben verant-
wortli
Weimar den 20sten Mär) 1822
Firobbertgic= S00, Lamme- daselbst.