Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakkf.
Nummer II. Den 25. pril 1822.
förderunge n.
Des Großherzogs, Königliche Hoheit, haben im Einverständnisse mie des regserenden
Herrn Herzogé zu Sachsen Gotha-Altenburg, Durchlaucht, dem außerordentlichen Hrofessor
der Rechte, D. Conrad Johann Alerander Baumbach zu Fena, eine außerordentliche
Bepsitzerstele= bey'm dasigen Schöppenstuhle mittelst höchsten Reskripts vom 12ten
d. M. in Gnaden verliehen.
Desgleichen haben Allerhöchstdieselben den Kriminal Gerichts-Aktuar, Carl Friedrich
Wilhelm Meißner, zu Eisenach, zum 2ten Aktuar des Justiz-Amtes Gerstungen zu
ernennen und dem Landschafts-Kopist, Welhelm Rüdiger bieselbst, den Charakter als
Landschafts-Kanzlist durch hohe Ministerial= Dekrete vom gten d. M. zu ertheilen Znä-
bigst geruhet.
etkanntmachung.
Die Großherzogliche Feuerlöschungse Direktion allhier hat, mit Beziehung auf die Er-
sahrungen, welche sie bey früheren und im Laufe dieses Jahres sich ereigneten Brand-Un-
glückefälen gemacht hat, in einem neuerlich erstatteken Berichte mehrere Vorschläge und
Wöünsche vorgetragen, nach deren Erwägung das unterzeichnete Kollegium folgende Vor-
scheisten ertheit und resp. erneuert.
ekanntmachung vom 22ten Januar 1877, auf deren Inhalt hier ausdruͤcklich
haegeoon wird, ist verordnct:
a. die Kommunen für die zeitige Absendung der Feuersprichen sorgen,
b. aus denen Kommunen, welche in einem Umkreise von einer Stunde von dem Orte,
wo es brennt, liegen, außer der Sprite noch ein Wagen mit böschgeräthschaften,
besonders Wassergesähen und den ersorderlichen arbeitsfähigen Leuten abgesendet, und
. nach Verlauf von zwey Stunden, nach Abgang diesec Wagens, wenn in der Zwi-
schenzeit das Feuer nicht ganz gedämpft ist, frische Mannschaft und Pferde zur Ab-
lösung nachgeschickt werden sollen.
Diese Vorschriften find zeither in vielen Gemeinden nicht beachtet worden, und es
wird deshalb unerläßtich selbige mit Strenge zur Auoführung zu bringen, zu welchem Ende
die resp. Unterobrigkeiten gemessenst und bey eigener Verantwortlichkeit angewiesen werden,
denen Ortsvorständen die diesfalls nöthigen geschärsten Befehle zu ertheilen, indem die Auf-