Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

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3) den Rechnungsführer bey'm bandschul-Fond, Friedrich August Hankel, zum Ober- 
Konsistorial-Kopisten durch hohe Ministerial -Dekrete von demselben Tage 
in Gnaden ernannt. 
Sodann haben Höchstdieselben 
4) die Kandidaten der Theologie, Carl Christian Hüttner in Wallhausen und Johann 
Heinrich Friedrich Weise aus Taubach, ersteren zum Pfarrer zu Krannichborn 
und letzteren zum Pfarrer zu Bergern mit Hetschburg und endlich 
5) den Cooperator, Heinrich Joseph Stumpf, zum Pfarr-Vikar bey der katholischen 
Pfarrey, zu Buttlar, durch höchste Urkunden und resp. Reskript vom 11ten und 
14ten Juny d. J. zu bestätigen gnädigst geruhek. 
Bebantmach un gen. 
I. Zwischen der Großherzoglich Süchsischen und der Königlich Preußischen Regierung ist, 
unter Vorbehalt einer, nach vorgängiger Beseitigung der gegenwärtig obwaltenden Hinder= 
nisse, künftig abzuschließenden förmlichen Convention, die provisorische Uebereinkunft 
getroffen worden: 
in allen vorkommenden Fällen, welche die Uebernahme von Vagabunden unb Auêge- 
wiesenen betreffen, sich gegenseitig nach den Bestimmungen der untermm Sten Februar 
1820. zwischen den Königreichen Preußen und Sachsen abgeschlossenen Convention rich- 
ten zu wollen. 
Dabey sind zu wechselseltigen Ablieserungs = und Uebernahme-Orten bestimmt worden: 
Großherzoglich Welmarischer Seits, 
für den Weimarischen Kreis, die Städte Weimar und Butrstädt, 
für den Eisenachischen Kreis, die Stadt Eisenach, 
für den Neustädtilchen Kreis, die Stadt Neustadt, 
für das Amt Ilmenau, die Stadt Ilmenau. 
Königlich Preußischer Seits, 
gegen den Weimar= Jenaischen Krei, die Städte Eckartsberge und Erfurt, 
gegen den Eisenachischen Kreis, die Städte Treffurt und Erfurt, 
für die dem Kreise Ziegenrück angehörigen Transportanten, die Kreisstadt Ziegenrü ck, und 
für die dem Kreise Schleusingen angehörigen Vaganten, die Kreisstadt Schleusingen. 
Nachdem nun Se. Königliche Hoheit, der Großherzog zu Sachsen-Weimar Eise- 
nach, diese einstweilige Urberemkunft, welche vom Tage ihrer legalen Bekanntmachung an 
in Wirksamkeit treten soll, durchgängig genehmiget und wegen Vollziehung berselben das 
Erforderliche anzuordnen geruht haben:
	        
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