Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

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Außer der gotlessürchtigen und treuen Besorgung seines Amtes soll er deshalb auch 
in seinem ganzen, sonsiigen Benehmen als achtungswerkh erscheinen, sich eines weltsinnigen 
Wandels enthalten, an öffentlichen Känzen, Kartenspiel und dergleichen nicht Theil nehmen, 
überhaupt den Besuch der Schenken, Gasthöfe und anderer Zerstreuungsorke möglichst ver- 
meiden, das Mitaufspielen bey der öffentlichen Tanz= Musik gänzlich unterlassen, sich in seiner 
Kleidung nach seinem Amte richten, wohl erwägend, daß das Volk den Gekstlichen und 
Schullehrer von seinem Amte niemals trennen mag. Dieses eremplarischen Wandels hat 
sich der Schullehrer um so mehr zu befleißigen, da er im Uebertretungefalle sich stufenweise 
zu verschärfender Disciplinar-Ahndung, ja nach Besinden der Susepension und Remotion 
vom Dienste ausseten würde. « 
Der Pfarrer und Schullehrer eines Orts haben in Bezug auf die ihnen anvertraute 
Gemeinde einerley Hauptzweck; nur sucht jeder denselben an seinem Theile und in seinem 
Berufe zu erreichen. Dabey steht der Schullehrer rücksichtlich seiner amtlichen Thaͤtigkeit 
zunächst unter der Aussicht des Pfarrers, und er hat diesen anzusehen als einen Vorge- 
sezten, dem er die schuldige Achkung beweisen, dessen Rath, Anleitung oder Warnung er 
annehmen, und dessen pflichtmäßigen Anordnungen in Sachen des Amts und Berufs er wile 
lig Folge leisten sol. Es soll sich der Schullehrer also nicht ungebührlich erheben, sich 
dem Pfarrer seineb Orts nicht gleichstellen, oder sich dem amtlichen Einfluß desselben ent- 
ziehen wollen, sondern vielmehr sein untergeordnetes Dienstverhältniß anerkennen, dabey 
bescheiden über sich selbst urtheilen, und diese Ueberzeugung auch im Amt und Benehmen 
blicken lassen. · 
5.1. 
Die geringste Leistung des Schulunterrichts wird an den vier Wochentagen, Montags, 
Dinstag, Donnerstag und Freytags, anf fuͤnf Stunden täglich, Mittwochs und Sonn- 
abenos aber auf drey Stunden festgeseht. 
Wo mithin an jenen vier Wochentagen sechs Stunden taͤglich herkoͤmmlich sind, da 
bleibt es daben; hingegen, wo weniger als fünf Stunden gehalten wurden, da sind solche 
bis auf diese Zahl zu erhöhen. Die Zahl von sieben Schulstunden täglich wird uberall, 
wo sie sich noch sindet, hiermit abgeschafft und auf sechs Stunden gemindert. Bey dem 
nachmiktägigen Schulunterrichte wird jedes Mahl eine halbe Stunde dem Unterrichte und 
der Uebung im Singen gewidmet. 
;(. 
+ 
Ausier den gesetlichen Ferien ist die geordnete Zahl Schulstunden ohne Ausnahme zu 
ten. 
hal 
. 3. 
Den Unterricht ertheilt der Schullehrer nach einem von dem Ortspfarrer genehmigken 
bections-Plan; weöhalb sich der erstere jedes Mahl nach dem Erndte-Examen mit dem lebtern 
zu besprechen hat. · 6
	        
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