Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

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8. 4. 
Der Schullehrer hat ein Aufnahme: und Entlassungsbuch über seine Schulkinder zu 
führen, und solches in gehöriger Ordnung zu erhalten. 
8. 5. 
Eben so hat er eine Tabelle über die vorkommenden Schulversäumnisse zu führen, und 
rücksichtlich der strafbaren Schulversäumnisse sich genau an die diesen Gegenstand betreffende 
Verordnung vom röten May vorigen Jahres zu halten. 
6. 
Vor dem jährlichen Schul-Eramen hat er eine Lections= und Censur-Tabelle zu fer- 
tigen, und sie dem Ortopfarrer zeitig zu übergeben. 
. 7. 
Er hat für die Schule, als Lehranstalt, ein Inventar zu halten, und solches jährlich 
bey dem öffentlichen Schul-Examen dem Ortöpfarrer zur Durchsicht und Revisson vorzulegen. 
g. 8. 
In besonders wichtigen, die Schulzucht betreffenden Faͤllen hat er dem Pfarrer Anzei- 
ge zu thun, ehe er die Bestrafung vornimmt. 
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Er darf keine Schule aussehen, ohne sich vorher von dem Ortspfarrer die Erlaubniß 
dazu auf eine geziemende Weise personlich erbeten und sie erlangt zu haben. 
Es ist demnach dem Schullehrer nicht gestattet, dem Ortspfarrer blos schriftlich anzu- 
zeigen, daß er z. B. verreisen, oder wegen einer andern Ursache eine Schule ausseben wolle, 
sondern er darf das Schulausseen nicht eher vornehmen, bis er um die diesfallsige Erlaub 
niß, in so sern er mit dem Pfarrer an einem und demselben Orte wohnt, persönlich bey 
demselben nachgesucht, und sie erhalten hat. 
Dem Schullehrer eines Filial-Orts ist es vergönnk, sich in dieser Angelegenhzit schrift- 
lich an seinen Pfarrer zu wenden, jedoch ebenfalls nicht blos anzeigend, sondern um Er- 
laubniß bittend. 
Krankheitsfälle machen eine Ausnahme, sedech ist der Pfarrer sofort in Kenntnis zu 
seben. 
s. 10. 
Waͤhrend der Schulzeit hat der Lehrer kein fremdartiges Geschaͤft zu trelben, sondern 
sich bloß mit den Schulkindern und der vorgeschriebenen Lection zu beschäftigen, auch die 
Schulkinder während der Lehrstunden zu keinem fremdartigen Geschäft, in seiner Wirthschaft 
eder sonst, zu gebrauchen.
	        
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