Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

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S. 11. 
Nicht weniger soll der Schullehrer waͤhrend der Schulstunden geziemend gekleidet seyn, 
und alles, was seiner Lehrerwürde Eintrag thun würde, genissemuuh von sich entfernen. 
5. 12. 
Vor dem Gottesdienste soll der Schullehrer in seiner schwarzen Amtskleidung zum 
Pfarrer gehen, um von ihm die Anzeige der Lieder, die gesungen werden sollen, — 
wäre denn, daß er diese Anzeige schon fruͤher von demselben erhalten haͤtte — zu verneh- 
men und um zu hören, ob ihm derselbe rücksichtlich der Einrichtung des Gottesdienstes et- 
was zu sagen habe. 
In der Kirche, während des Gottesdienstes, erscheint er gleichfalls in schwarzer Amts- 
kleidung. 
5. 13. 
Der Schullehrer besorgt das Anstecken oder Anschreiben der Lieder selbst, oder läßt 
es durch besonders dazu angenommene rechtliche Leute besorgen, und er hat vorsichtig zu 
vermeiden, auf dem Chore die Tafel mit den Nummern der Lieder durch Schulknaben auf- 
hängen zu lassen. 
#. 14. 
Er leitet den Kirchengesang, und hat, wo kein besonderer Organist angestellt ist, auch 
die Orgel zu spielen, und zwar nicht auf eine weltliche unkirchliche Art, sondern mit geist- 
lichem Sinn, auf daß die Gemeinde dadurch erbaut werde. 
v. 15. 
Er führt die Kirchen-Musik auf, und hat das dazu vorhandene Chor unter seiner Lei- 
tung. — Ist neben ihm ein besonderer Organist angestellt: so hat dieser mit der Orgel 
die Kirchen-Musik zu unterstätzen. 
16. 
Während des Gotteödienstes führt er väterlich strenge Aufsicht über die Schulkinder. 
. 17. 
Wo ihm nach der Dertlichkeit und Observanz noch eine und die andere sonstige geist- 
liche, oder kirchliche Verrichtung obliegt, hat er solche gehoͤrig zu erfuͤllen, bey feyerlichen 
Ehrentagen aber, wo er amtshalber zugegen ist, sich so zu betragen, wie es seiner Amts- 
eigenschaft und seinem Stande gemäß ist. 
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Bey Kranken-, oder Privat-Kommunionen muß der Schullehrer gleichfalls in seiner 
Amtekleidung erscheinen.
	        
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