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4##v0.
Rückschtlich der Aufüicht über die heiligen Gefäße, über die kirchlichen Geräthschaften,
und über das Kirchengebéude im Allgemeinen und Befondern, hat sich jeder Schullehrer,
wenn solche nicht speciell dricten Personen übertragen ist, an das im Ort Herkömmliche zu
halten; jeden Falles hat er Alles, was sich auf Reinlichkeit und Erhaltung des Kirchengebän-
des beziehe, sortwährend in Obacht zu nehmen-
#.# 20.
Er führt die Aussicht über die Orgel, und erhält sie, soweit es ihm möglich ist, in
der Stimmung, in so fern nicht ein besonderer Organist angestellt ist.
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Wo ihm das Stellen und Aufziehen der Seigeruhr herksmmlich obliegt, da hat er
diese Pflicht treulich zu erfüllen, auch dieses Geschäft nicht durch der Sache unkundige Per-
sonen besorgen zu lassen.
5. 22.
Das matrikel-, oder vertragsmäßige Lauten besorgt der Schullehrer, bis entweber durch
ein allgemeines Gesetz, oder durch eine von der geistlichen Oberbehörde, auf Antrag, zwi-
schen dem Schullehrer und der Kirchengemeinde des Orts bewirkte Uebereinkunft hierin eine
Abänderung getroffen sepn wird.
. 23.
Alles, was er bey der Kirche in Ansehung der Schreiberey, oder des Rechnungewesens,
ingleichen der Föhrung des Kirchenbuchs, zu besorgen hat, ist von ihm auf das Pünktlichste
zu verrichten.
F. 24.
Eben diese Treue und Pflichtmäßlgkeit hat er bey den ihm in Bezug auf die Gemein=
deschreiberey obliegenden Arbeiten zu beobachten.
.25.
Der Schullehrer soll unter den Arbeiten bep der. Gemeindeschreiberey seine Schule nicht
leiden lassen, nahmentlich während der Schulzeit sich nicht mit derhleichen Schreibereyen be-
schäftigen; diejenigen Personen, welche in Gemeindrangelegenheiten zu ihm kommen, auf die
Zeit, wo die Schule geendiget ist, verweisen, und nur in den dringendsten Fällen, und nie
nh, alo mit Genehmigung des Pkarrers, der Gemeindeschreiberey halber eine Schule
versäumen.