Großherzogl S. Weimar Esnachiches
Regierungs-Blakk.
Nummer 2. Den 8. Jannar 1822.
Bebanntmachungen.
I. Nach dem K. z. des Grundgesebes über die Steuerverfassung des Großherzogthumes vom
2#0 sten April 18a 1. und im Einklange mit dem Großherzoglichen Dekrete an den Landtag
vom roten April 182 . sollen die Erwerbs-, Kanons= und Concessionc-Gelder, welche
bioher noch zur Großherzoglichen Kammer entrichtet wurden, gegen eine Entschädigung die-
ser aus der Haupt-Landschaftskasse, mit dem #sten Januar 1822. aufgehoben seyn.
Um nun deutlicher zu machen, welche der mancherley, unter den verschiedensten Namen
vorkommende Entrichtungen an Großherzogliche Kammer, gemäß jener grundgesehlichen Bestim-
mung, wirklich wegfallen, um zu verhüten, daß nicht Gefälle, welche darunter keineswe-
ges gehôren, in der irrigen Meinung, alc sepen sie gesehlich aufgehoben, der Großherzog=
uichn Kammer und anderen Berechtigten vorenthalten werden und überhaupt um Mißver-
r**st und Mißdeutungen zu begegnen, wird andurch von Seiten des Großherzoglichen
ats- Ministeriums, Departement der Finanzen, zu jedermannes Nachach-
S# Folgendes bekannt gemacht:
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Als aufgehoben zu betrachten sind dlejenigen Abgaben, welche von Grohherzogli=
cher Kammer unter dem Namen: W Concessions-Geld,“ oder unter irgend einer an-
dern Benennung — wegen dandes-polizeplicher Erlaubniß (Concession zum
Betriebe eines Handels, oder faner Gewerbes überhaupt, oder in einer gewissen Aus-
dehnung — erhoben wurden und als eine, durch jene Erlaubniß bedingte, bloß persfön-
liche Abgabe vom Gewerbe, oder Hand't und wegen dessen Betreibung in die Landeskasse
anzusehen waren. Es macht dabey keinen Unterschied, ob der Verpflichtete in einer Stadt,
oder auf dem Lande, n dem Bezirke eines der Grohherzoglichen Memter, oder dem Ger
richtsbezirke eines der Großherzoglichen Vasallen wohnt, ob die Abgabe zur Grohherzogli=