Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

Großherzogl S. Weimar Esnachiches 
Regierungs-Blakk. 
Nummer 2. Den 8. Jannar 1822. 
  
  
Bebanntmachungen. 
I. Nach dem K. z. des Grundgesebes über die Steuerverfassung des Großherzogthumes vom 
2#0 sten April 18a 1. und im Einklange mit dem Großherzoglichen Dekrete an den Landtag 
vom roten April 182 . sollen die Erwerbs-, Kanons= und Concessionc-Gelder, welche 
bioher noch zur Großherzoglichen Kammer entrichtet wurden, gegen eine Entschädigung die- 
ser aus der Haupt-Landschaftskasse, mit dem #sten Januar 1822. aufgehoben seyn. 
Um nun deutlicher zu machen, welche der mancherley, unter den verschiedensten Namen 
vorkommende Entrichtungen an Großherzogliche Kammer, gemäß jener grundgesehlichen Bestim- 
mung, wirklich wegfallen, um zu verhüten, daß nicht Gefälle, welche darunter keineswe- 
ges gehôren, in der irrigen Meinung, alc sepen sie gesehlich aufgehoben, der Großherzog= 
uichn Kammer und anderen Berechtigten vorenthalten werden und überhaupt um Mißver- 
r**st und Mißdeutungen zu begegnen, wird andurch von Seiten des Großherzoglichen 
ats- Ministeriums, Departement der Finanzen, zu jedermannes Nachach- 
S# Folgendes bekannt gemacht: 
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Als aufgehoben zu betrachten sind dlejenigen Abgaben, welche von Grohherzogli= 
cher Kammer unter dem Namen: W Concessions-Geld,“ oder unter irgend einer an- 
dern Benennung — wegen dandes-polizeplicher Erlaubniß (Concession zum 
Betriebe eines Handels, oder faner Gewerbes überhaupt, oder in einer gewissen Aus- 
dehnung — erhoben wurden und als eine, durch jene Erlaubniß bedingte, bloß persfön- 
liche Abgabe vom Gewerbe, oder Hand't und wegen dessen Betreibung in die Landeskasse 
anzusehen waren. Es macht dabey keinen Unterschied, ob der Verpflichtete in einer Stadt, 
oder auf dem Lande, n dem Bezirke eines der Grohherzoglichen Memter, oder dem Ger 
richtsbezirke eines der Großherzoglichen Vasallen wohnt, ob die Abgabe zur Grohherzogli=
	        
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