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an den bestimmten. Wahlorten, vor den Wahl-Kommissarlen ihrer Bezirke bey Vermeidung
der im Grundgesehe und in der Wahlordnung angedroheten Nachtheilen, mit den erforderten
Legitimationen einzusinden. Die vorgenannten Kommissarien aber haben, sammt und son-
ders, ohne weiteres schriftliches Kommissorium, schon Kraft gegenwärtiger Bekanntmachung,
das Nöchige nach Vorschrift der 88. 7. 13— 18. des Grundgesezes und der Wahlordnung
vom g#ten Juny 1879. Nr. 16. des Regierungsblattes wahr unehmen und sodann unverzüg-
lich mie Einsendung der Wahlakten, an unterzeichnete Zehörde zu berichten.
Von den Kommissarien und Behörden sowohl, als von den gesammten stimmberechtig-
ken Staatöbürgern wird übrigens bey Ausführung des Wahlgeschäfté diejenige Umsicht, Ge-
wissenhaftigkeit und genaue Beobachtung der Verfassung und des Geseheo zuverscchtlich er-
wartet, welche der hohen Wichtigkeit der Verhandung für das ganze Vaterland entspricht.
Weimar den usten July 1822.
Großherzogliche Süächsische Landebregierung.
von Muller.
II. Bey Visitation der Justiz-Unterbehrden ist mitunter wahrgenommen worden,
daß die ihnen von Grohherzoglichem Landschafts-Kollegium zur Vertheilung an die Abge-
brannten zugesendeten Brandentschädigungs-Gelder zwar in dem Depositen-Kasten aufbewahrt,
jedoch nicht in da Depositen-Buch eingetragen worden sind. Hieraus entsteht der Uebel-
stand, daß die Depositen-Baarschaft nicht mit dem Depositen-Buch zusammentrifft und die
Revision des Depositen-Wesens erschwert wird.
Die Justiz-Unterbehörden diesseitigen Bereichs werden daher gemessenst angewiesen, die
Brandkassegelder, wie jedes andere Deposimm, in das Deposiken-Buch einzutragen und
nur bey besonders weitléustigen Berechnungen derselben dafür ein besondere6 Buch anzule-
gen, jedoch auch in diesem Falle die Brandentschädigungs-Gelder in dem Depositen-Buch
unter der lausenden Nummer anzumerken und dabey auf die Special-Berechnung Bezug
zu nehmen.
Weimar am éten July 1822.
Großherzogliche Sächsische Landeéregjerung.
von Müller.
III. Da die Großherzogliche Kammer die Liquidationen über Diäten und Verläge,
welche bey den Großherzoglichen Justiz-Aemtern und Stadtgerschten in der von ihnen hin