Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

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an den bestimmten. Wahlorten, vor den Wahl-Kommissarlen ihrer Bezirke bey Vermeidung 
der im Grundgesehe und in der Wahlordnung angedroheten Nachtheilen, mit den erforderten 
Legitimationen einzusinden. Die vorgenannten Kommissarien aber haben, sammt und son- 
ders, ohne weiteres schriftliches Kommissorium, schon Kraft gegenwärtiger Bekanntmachung, 
das Nöchige nach Vorschrift der 88. 7. 13— 18. des Grundgesezes und der Wahlordnung 
vom g#ten Juny 1879. Nr. 16. des Regierungsblattes wahr unehmen und sodann unverzüg- 
lich mie Einsendung der Wahlakten, an unterzeichnete Zehörde zu berichten. 
Von den Kommissarien und Behörden sowohl, als von den gesammten stimmberechtig- 
ken Staatöbürgern wird übrigens bey Ausführung des Wahlgeschäfté diejenige Umsicht, Ge- 
wissenhaftigkeit und genaue Beobachtung der Verfassung und des Geseheo zuverscchtlich er- 
wartet, welche der hohen Wichtigkeit der Verhandung für das ganze Vaterland entspricht. 
Weimar den usten July 1822. 
Großherzogliche Süächsische Landebregierung. 
von Muller. 
II. Bey Visitation der Justiz-Unterbehrden ist mitunter wahrgenommen worden, 
daß die ihnen von Grohherzoglichem Landschafts-Kollegium zur Vertheilung an die Abge- 
brannten zugesendeten Brandentschädigungs-Gelder zwar in dem Depositen-Kasten aufbewahrt, 
jedoch nicht in da Depositen-Buch eingetragen worden sind. Hieraus entsteht der Uebel- 
stand, daß die Depositen-Baarschaft nicht mit dem Depositen-Buch zusammentrifft und die 
Revision des Depositen-Wesens erschwert wird. 
Die Justiz-Unterbehörden diesseitigen Bereichs werden daher gemessenst angewiesen, die 
Brandkassegelder, wie jedes andere Deposimm, in das Deposiken-Buch einzutragen und 
nur bey besonders weitléustigen Berechnungen derselben dafür ein besondere6 Buch anzule- 
gen, jedoch auch in diesem Falle die Brandentschädigungs-Gelder in dem Depositen-Buch 
unter der lausenden Nummer anzumerken und dabey auf die Special-Berechnung Bezug 
zu nehmen. 
Weimar am éten July 1822. 
Großherzogliche Sächsische Landeéregjerung. 
von Müller. 
III. Da die Großherzogliche Kammer die Liquidationen über Diäten und Verläge, 
welche bey den Großherzoglichen Justiz-Aemtern und Stadtgerschten in der von ihnen hin
	        
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