Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

12#½ 
und wieder zu bewirkenden Einleitung der Untersuchungen in Kriminal-Fällen erwachsen 
sind, jederzeit aus Kammermitteln bezahlen läßt: so versteht es sich dagegen von selbst, 
daß in brnienigen Fällen, in welchen der Verbrecher auegemittelt und später zur Strafe 
hezogen wird, die Restitution jener Kosten an den Rammer-Fiskus so oft erfolgen muß, 
als die iser zahlungsfähig sind. 
Damit nun diese Restitution in den unterstellten Fällen von den Krlminal-Gerichten 
um so zuverlässiger bewirkt werden könne: so empfangen die Eroßkerzegichen Inliig Aem 
ter und Stadtgerichte, auf Antrag Großherzoglicher Kammer, andurch die Anweisung, den- 
jenigen Verhandlungen, welche von ihnen über dergleichen üntersuchungs- b in 
Kriminal-Fällen aufgenommen und dann an die Kriminal-Gerichte abgegeben werden, nicht 
nur jedes Mahl, wie bieher schon geschehen, die dabey erwachsenen Diäten und Verläge 
beyzuliquidiren, qeondern auch ein besonderes Verzeichniß derselben beyzulegen, welches ue 
Kriminal-Gerichte mit ihrem vicli zu versehen und zurück zu senden hiemit befehligt wer- 
den, damit die Guh)nponch Tene und Stadtgerichte auf den Grund desselben die 
vorschußweise Bezahlung von den Kammeralstellen erhalten mögen. 
Weimar am öten July 7822. 
Großherzogliche Süächsische Landesregierung. 
von Müller. 
Oeffentliche Besobung. 
Der Elnwohner, Johann Michael Fritsche, zu Steinbrücken, rettete am 16ten May 
d. J. das in den Dorfteich gefallene drey und einhalbjährige Kind des dasigen Einwohners An- 
dreas Cärl, indem er in den über 2 Ellen tiefen Teich sprang, und das Kind, welches 
bereits § Ellen vom Ufer abgeschwommen war, an das Land brachte. 
Se. Konigliche Hoheit, der Großherzog, haben fuͤr diese lobenswerthe Handlung dem 
Johann Michael Fritsche eine Geld Prämie gnédigst zu verwilligen geruht, welches der ge· 
setzlichen Bestimmung gemäß hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. 
Weimar den 209sten Juny 1822. 
Großherzogliche Sichsische Landes-Direktion. 
F. Schwendler.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.