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und wieder zu bewirkenden Einleitung der Untersuchungen in Kriminal-Fällen erwachsen
sind, jederzeit aus Kammermitteln bezahlen läßt: so versteht es sich dagegen von selbst,
daß in brnienigen Fällen, in welchen der Verbrecher auegemittelt und später zur Strafe
hezogen wird, die Restitution jener Kosten an den Rammer-Fiskus so oft erfolgen muß,
als die iser zahlungsfähig sind.
Damit nun diese Restitution in den unterstellten Fällen von den Krlminal-Gerichten
um so zuverlässiger bewirkt werden könne: so empfangen die Eroßkerzegichen Inliig Aem
ter und Stadtgerichte, auf Antrag Großherzoglicher Kammer, andurch die Anweisung, den-
jenigen Verhandlungen, welche von ihnen über dergleichen üntersuchungs- b in
Kriminal-Fällen aufgenommen und dann an die Kriminal-Gerichte abgegeben werden, nicht
nur jedes Mahl, wie bieher schon geschehen, die dabey erwachsenen Diäten und Verläge
beyzuliquidiren, qeondern auch ein besonderes Verzeichniß derselben beyzulegen, welches ue
Kriminal-Gerichte mit ihrem vicli zu versehen und zurück zu senden hiemit befehligt wer-
den, damit die Guh)nponch Tene und Stadtgerichte auf den Grund desselben die
vorschußweise Bezahlung von den Kammeralstellen erhalten mögen.
Weimar am öten July 7822.
Großherzogliche Süächsische Landesregierung.
von Müller.
Oeffentliche Besobung.
Der Elnwohner, Johann Michael Fritsche, zu Steinbrücken, rettete am 16ten May
d. J. das in den Dorfteich gefallene drey und einhalbjährige Kind des dasigen Einwohners An-
dreas Cärl, indem er in den über 2 Ellen tiefen Teich sprang, und das Kind, welches
bereits § Ellen vom Ufer abgeschwommen war, an das Land brachte.
Se. Konigliche Hoheit, der Großherzog, haben fuͤr diese lobenswerthe Handlung dem
Johann Michael Fritsche eine Geld Prämie gnédigst zu verwilligen geruht, welches der ge·
setzlichen Bestimmung gemäß hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
Weimar den 209sten Juny 1822.
Großherzogliche Sichsische Landes-Direktion.
F. Schwendler.