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Instruktion und Nachachtung für lmuice aboolict-Beheren bes Landes nachstehend ##
AusSzug abgedruckt und öffentlich bekann cht. Weimar den gten July 1
rer Sichsische bandeg-Direkton.
von b.
Uebereinfunft zwischen der Königlich Preußischen und der Königlich Säch-
sischen Regicrung, wegen gegenseitiger Uebernahme der Vagabunden
und Ausgewiesenen vem öten Februar 1820.
8. 1.
Es soll in Zukunft kein Vagabunde oder Verbrecher in das Gebieth des andern der
bepden hohen contrahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn derselbe nicht entweder ein Ange-
höriger desjenigen Staates ist, welchem er zugewiesen wird, und in demselben sein Heimwe ·
fen zu suchen hat, oder doch durch das Gebiety desselben ols ein Angehöriger eines in gera-
der Richtung rückwärts liegenden Staates nothwendig seinen Weg nehmen muß.
5. 2.
Als Staatsangehörige, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt werden darf, sind
anzusehen:
a) alle diejenigen, deren Vater oder, wenn sie außer der Ehe erzeugt wurden, deren Nut-
ter, zur Zeit ihrer Geburt in der Eigenschaft eines Unterthans mit dem Staate in Ver-
bindung gestanden hat, oder welche ausdrücklich zu Unterthanen aufgenommen worden
find, ohne nachher wieder aus dem tiatrshanebane entlassen worden zu seyn, oder
ein anderweitiges Heimathrecht erworben zu 9
diejenigen, welche von heimathlosen Aeltern zusi#h innerhalb des Staatögebiethes gebo-
ren sind, so lange sie nicht in einem andern Staate das Unterthanenrecht, nach dessen
Verfassung, erworben, oder sich daselbst mit Anlegung einer Wirthschaft verheirathet,
oder darin, unter Zulassung der Obrigkeit, zehn Jahre lang gewohnt haben;
diejenigen, welche zwar weder in dem Staatögebiethe geboren sind, noch das Unter-
thanenrecht, nach dessen Verfassung, erworben haben, hingegen, nach Aufgebung ihrer vo-
rigen Staatsbürgerlichen Verhältnisse, oder überhaupt als heimathölos dadurch in ni-
here Verbindung mit dem Staate getreten sind, daß sie sich daselbst, unter Anlegung
einer Wirthschaft, verheirathet haben, oder daß ihnen während emes Zeitraumö von
zehn Jahren stillschweigend gestattet worden ist, darin ihren Wohnsic zu haben.
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8. 3.
Wenn ein Landstreicher ergriffen wird, welcher in dem einen Staate zufällig gebo-
ien ist, in einem andern aber das unterthanenrect anodrücklich erworben, oder mit Anle-
hung einer Wirthschaft sich verheirathet, oder durch rojährigen Aufenthalt sich eindeinih
gemacht hat: so ist der lehtere Staat vorzugsm#eise ihn auszunehmen verbunden. Triff
das ausdrücklich erworbene Unterthanenrecht in dem einen Staate mit der tioine
oder rojährigen Wohnung in einem andern Staate zusammen: so ist das erstere Verhält=
nlß entscheidend. Ist ein Heimathloser in dem einen Btaate in die Ehe getreten, In eine