chen Kammer-Hauptkasse, oder in eine der Rent-Amtskassen sloß. Das Großherzogli=
che Kammer-Kollegium ist befehliget worden, ein in das Einzelne gehendes Verzeichniß die-
ser Abgaben und ihrer Gegenstände, wie solche bieher wirklich vorgekommen sind, bekannt
zu machen.
K. 2.
Nicht aufgehoben sind
1) diejenigen Entrichtungen, welche den Charakter eines Grundzinses an sich tragen, als
Zins von unbeweglichen Gütern und den damit verbundenen Ge-
rechtsamen z. B. der Gast= und Schankgerechtigkeit, in Folge de5 Obereigenthu-
mes, oder in Gemäßheit eines darüber eingegangenen Vertrages, oder aus irgend e#ie
nem anderen privat: rechtlichen Grunde in Anspruch genommen werden dürfen;
2) solche Abgaben, welche von Großherzoglicher Kammer, vermöoge des Domanial-Be-
sipes und der damit noch zusammen hängenden Rechte, wie aus ahnlichen Gründen
hier und da von anderen Grundherren und hier und da von den Stadträthen für die
überlassene Ausübung gewisser Befugnisse in einem gewissen Bezirke erhoben werden,
ohne daß hierbey eine Landes-polizepliche Prüfung und eine zu Folge
derselben ertheilte Landeb-polizepliche Erlaubniß (CGorncession) noth-
wendig vorauczgesebt wird 3. B. Pachtgelder für die Befugniß zum Aschen-
sammeln, zum Hadersammeln, der Cavillerey u. s. w.
. 3.
Auch durch die aus dem Grundgesetze der Steuerverfassung vom 20sten April r827.
entnommene Verordnung im F. 1. soll weder an den Gerechtsamen der Zunfte, noch an den
Bedingungen, unter welchen zu Betreibung eines Gewerbes eine Landes-polizeyliche Er-
laubniß (Concession) bisher gesucht werden mußte und ertheilt zu werden pflegte, noch end-
lich an dem Umfange und — abgesehen von den nun aufgehobenen Kanons= und Concessions=
Geldern — an den Folgen schon ertheilter Concessionen etwas geändert seyn.
Weimar den 27sten Dezember 1821.
Großherzoglich Saͤchsisches Staats- Ministerium, Departement der Finanzen.
Freyhert von Gersdorff.
vdt. E. Muͤller.
II. Unter Beziehnng auf die vorstehende Bekanntmachung des Großherzoglich Saͤchsischen
hohen Staats-Ministeriums, Departements der Finanzen, vom 27ften vorigen Monaies
und Jahres, bringt die Großherzogliche Sächsische Kammer zugleich zur öfsentlichen Kennt-
niß, daß allen zu dem Bereiche der Großherzoglichen Kammer gehörigen Rezeptur-Stellen,
welche zeither Concessions= Gelder, und Erwerbs-Kanons erhoben haben., dle Anweisung ge-