Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

Karl August, 
von Goktes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach, 
Landgraf in Thüringen, Mürkgraf zu Meißen, gefürsteter 
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Taurenburg 
N. . 
Als Wir zur Ausführung und Anwendung des Grundgesetes über die Steururrfa 
sung des Großherzogthumes in den nächsten zwey Jahren, unter dem isten 
ein Regulativ über die Gegenstände der allgemeinen direkten Steuer erließen, % . 
gleich angekündiget, daß demselben ein zweytes Regulativ über die Berechnung der Größe 
jener Gegenstände und des ausSzuwerfenden Steuerbeptrages selbst, selner Zeit, folgen würde. 
Zu diesem zweyten Regulative hat auch ein Entwurf dem getreuen bandtage vorgelegen, 
und es ist von dem Landtage schon unterm xöten Apeil d. J. erklärt worden, daß er 
dem Entwurfe, der dazu gehörigen Skala für das Gewerbseinkommen und den hiernach 
anzunehmenden Abtheilungen und Unterabtheilungen der Steuerpflichtigen, im Allzemeinen 
beystimme, daß er aber die weitere Ausführung in dem Einzelnen für dieses Mahl den 
Landesbehörden überlassen wolle, fest überzeugt, es werden dieselben im Sinne und Geiste 
des neuen Steuergesehes überall verfahren und den obersten Grundsah: „Jeder Staaks- 
bürger hat zur allgemeinen direkten Steuer gleichmäßig nach seiner 
Leistungsfähigkeit beyzutragen“ nie aus dem Blicke lassen. Nachdem nun Un- 
ser Landschafts-Kollegium über die Ausführung des Steuergesebes in den nächsten Verwil- 
ligungsjahren mit mehreren Berichten gehört worden ist, nachdem auch der bandtags- Vor- 
stand bey seinem lehten Verfassungsmäßigen Zusammenseyn in jener Bezlehung - einige 
Punkte aufmerksam gemacht hak, über welche gesehliche Bestimmungen schon mit dem 
getreuen Landtage verabschiedet worden, und nach der sorgfältigsten Elkrterian der # 
in Unsrem Staats-Ministerium, ist ee jeht an der Zeit, der eben gedachten Ankündigung 
zu genügen 
Wir verordnen demnach, wle folget: 
# #r n 
Sobald di- Verzeichnisse, deren Aufnahme das Steuergese vom 29sten Aptil 1821. 
K 25. und das Regulativ vom usten May # 82. angeordnet hat, eingegangen und mit 
Genauigkeit berichtiget sind, soll von den Behörden:) jedem Steuerpflichtigen der steuer- 
bare Ertrag selnes Einkommens in Konventions-Gelde ausgeworfen werden. 
2) Negulotio vom Ib## Man 1821. . R
	        
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