Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1822. (6)

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s. 2. 
Renten aus Kapitalien sind nach den erlangten und, wo noͤthig, berichtigten Angaben 
aufzunehmen; eben so Renten durch Erbzinsen, Gülden und andere ständige Gefälle mit 
Berücksichtigung des Zinsstockes; ingleichen Renten durch Zehnten, Lehnwaaren, und andere 
veränderliche Gesälle nach einem zehniährigen Durchschnitt, in ihrem reinen Ertrage. : 
Hierbey kommt ein Weimarischer Scheffel Waizen mit 2 thln., ein Weimarischer Scheffel 
Roggen mie 2 thlr. 16 gr., ein Weimarischer Scheffel Gerste mit 1 thlr., ein Weimari- 
scher Schessel Hafer mit 16 gr. in Ansah. Andere Naturalien — Zinostückwerk und ver- 
gleichen — werden nach dem sonst vorgeschriebenen, oder herkömmlich angenommenen Preise, 
und wo dieser fehlt, nach einem billigen, Ortsüblichen Marktpreise berechnet. 
2) Grundgeset vom Wsten Apeil 1821. S. 17., f. 24. No. 2. — Negulatlo vem istm May 1821. F. 9. u. k. 
# 3. 
Was diejenigen Arken des Einkommens bekrifft, welche durch persönliche Erwerbsfaͤ- 
higkeit bedingt sind,') gilt die Kegel: „Jeder erwachsene, eines eigenen, selbstständigen 
Erwerbs fähige Staatsbürger ist — abgesehen von den wenigen Steuerbefreyungen, welche 
das Geset giebt — mit 50 thln. jährlichem Einkommen durch eigene Thätigkeit (Arbeit) ) 
anzuseben. Hat jemand ein höheres Einkommen dieses Grundes z. B. als Besoldeker, 
als Künstler, als Handwerker: so tritt dieses an die Stelle jener 5do thlr. Ein geringe- 
rer Verdienst z. B. eine jährliche Besoldung von 28 khln. ist in jenen 50 thln. mit be- 
griffen. 
Grundeset . 24. Ro. 1. 3. und 4. — Negulatio . 15. u. f. 
*) Grundgeset 3. 24. No. 4. 
z. 4. 
Ausgenommen von dieser Regel sind 1) Witwen und solche Frauenspersonen, welche 
ihren Geschwistern in der Wirehschaft beystehen. Diese, wie jene dürfen — vorbehältlich 
der Bestimmung im &. 5. des Regulativé vom usten May 1821. a. E. — nach Befinden 
mit Zo — 50 thln. angeseht werden. Auch sollen 2) alte Leute über 60 Jahre, welche, 
nach dem Urtheile der Ortobehörden in den aufgenommenen Verzeichnissen (s. 1.), oder 
nach ihrer eigenen Nachweisung, nur zu Folge der Regel im #. 3. mie 50 thln. in 
Ansah gebracht werden könnten, von der allgemeinen direkten Steuer, in so fern solche 
auf einem Einkommen durch eigene Thätigkeit (Arbeit) ruhr, völlig frep bleiben.") 
") Rcoulattv f. S. No. 2. 
K 5. 
Denjenigen, welche im Gehakte, oder Lohn stehen,") sep es um eines ffentlichen (Staats-), 
oder um eines Privat-Dienstes willen, wird ihr ganzer Gehale, ihr ganzer Lohn aufgerech- 
net, wie er gesemäßig in dle Verzeichnisse mit einzukragen war. Besoldungen im Staaködienste 
tind durchaus nach den Etats= und Besoldungs-Büchern anzunehmen. Wo diese nicht 
entscheiden und lm Privat-Dienste werden Accidentien, ingleichen Erträge von Dienst. Grund-
	        
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