Großherzogliches Steuer Patent.
Wir Karl August,
von Goktes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
#K. ꝛc.
Entbieten Unseren Prklaten, Grafen und Herren, denen von der Ritterschaft und Adel,
Beamten, Gerichtöéherren, Bürgermeistern, Stadtvoigten und Räthen in den Seädien,
Richtern und Schuldheißen auf dem Lande, und inögemein allen Unseren getreuen Untertha-
nen in den gesammten Unseren Großherzoglichen Landen, Unfren allergnädigsten Gruß, und
sügen ihnen zu wissen daß von den, den getreuen Landtag bildenden Abgeordneten der
drey Landstände Unfres Großherzogthumes, zum Behuf der Deckung der von
ihnen gepruften und anerkannten, im Laufe der Rechnungöjahre 1822. und 1923. aus
Unsrer Haupt-Landschaftskasse, nach Naßgabe der in den Etats dieser Jahre verzeichneten
Aucgabegegenstände und Summen zu bestreitenden Staatbedürfnisse, in Gemäßbheit des
Grundgesetzes vom Sten May 18.6. über die landständische Verfassung Unserer Lande, und
nach den Bestimmungen des Landes-Grunbgesehes der Steuerverfassung vom 29sten April
1821., die nachstehend genannten Steuern und Abgaben in dem gesammten Großherzog=
thume für jedes der erwähnten bepden Jahre 1822. und 1823. zu verwilligen für erfor-
derlich ist erachtet worden, nämlich:
1) die vom Grund und Boden Vorzugsweise zu entrichtende Stener, alte kand-
siener (alte Grundsteuer) im jährlichen Betrage von acht Terminen alt-Wei-
marischer Grundsteuer, angelegt nach den weiteren Bestimmungen des F. 13. des Ge,
setzes der Steuerverfassung vom 29sten April 182., jedoch mit den im F. 15. dieses
Gesebes begründeten Modifikationen hinsichtlich der Herrschaft Blankenhayn und der
vormahls Reichöritterschaftlichen Bezirke.
2) Als indirekte Steuern:
a) der Impost nach dem Regulativ vom 27ten November 2821.;
b) die Stempelabgaben nach dem Stempelgesetz vom 2osten Dezember 18ro.,