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Urkundlich haben Wir dieses Steuer-Patent, als ein fuͤr die Jahre 1822.
und 182 3. gültiges allgemeines Landeögeset eigenhändig vollzogen und mit
Unsrem Grohherzoglichen Staats-Instegel bedrucken lassen.
Weimar am Isten Januar 1822.
L. S.) KCarl Augustt.
C. W. Freyh. von Fritsch. Freyh. von Gerödorff. Dr. C. W. Schweitzer.
vdr. Karl Emil Helbig.
teuer-Patent
für die get 1822. und 1823.
IV. In Gemaͤßheit des unter'm 29sten April v. J. erschienenen Grundgesetzes uͤber die
Steuerverfassung des Großherzogthumes) welches die Besteuerung des gesammten zeither
steuerfreyen Grundbesihe gegen Entschébigung ausspricht und namentlich in Bezug auf die
in den F. 9. 10. und r1. dieses Gesetzes enthaltenen Bestimmungen, werden sämmtliche
Ritter= und Freygutsbesiber, ingleichen alle Besitzer einzelner Frey-
grundstücke, in den Großherzoglichen Landen pellsn aufgefordert, die über die nach
Maßgabe ihrer künftig zu vergebenden Steueransäte, ihnen zukommenden Entschädigungé-
Summen auögefertigten, vom isten Januar 1822. lautenden, Verfassungomäßig vollzoge-
nen landschaftlichen Obligationen, oder so fern erstere den Betrag von 3wanzig
Thlr. nicht erreichen, die diecfallsige Baarzahlung vom isten April d. J. an,
und zwar — was den Weimarischen und Jenaischen Kreiß anbetrifft, bey der
aupt-Landschaftskasse hier, in den übrigen Kreisen und Landesthei=
len aber bey den betreffenden Kreibeinnahmen, gegen Quittung in Empfang zu
nehmen.
Weimar am alen Januar 1822.
Großherzoglich Sichsssches Landschaft5-Kollegium daselbst.
GCh. Weyland.