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Recepturen abgewährt werden, fließen, so wie sie auch alle baren Kassen-Geld-Vorräthe
und Geldbestánde, auch Gewährschafts- Papiere der Kammer-Centralkasse aufbewahrt,
und zu welcher zugleich alle Jurechnungen von Ausgaben statt baren Geldes gehören,
die die Elementar-Kassen und Unter-Recepturen aus ihren Erhebungen in Auftrag
und für Rechnung der Kammer= Centralkasse leisteten, soll sich unter doppeltem
Verschlusse des band-Rentmeisters und dessen Kassengehülfen besinden.
3) rin- dieser Hauptkasse soll eine Kasse des täglichen currenten Dienstec
4 F Tase des currenten Dienstes soll der Kassengehülfe, doch unter Mitverantwort-
lichkeit des Land-Rentmeisters, führen.
5) Die Kasse des currenten Dienste nimmt ein und brchet in dem Journal des
Nassengehölfen und durch die Einzeichnung in das Gegenbuch:
alle bare Geldeinnahme, so wie solche täglich zum W- Rentamte und zur Kam-
merkasse eingehet;
2) alle chnbhhenig und Posten, womit die Elementar- und Unter- Recepturen,
statt baren Geldes, ihre Erhebungen an da5 Land-Renkamt und die Kammer-
Centralkasse abgewähren.
8. 10.
Was die baren Gelder bekrifft, so wie solche täglich zum Land-Rentamte eingehen
und zunächst gegen Quittung von dem Kassengehülfen der von ihm geführten Kasse des
currenten Dienstes eingenommen, auch in seinem Journal und im Kammergegenbuche
zu Buch gebracht werden: so ist der Land-Rentmeister verantwortlich dafür, daß er deren
nie eine größere Summe in der Kante des currenten Dienstes liegen lasse, alc erforder-
lich ist, um den laufenden baren Ausgaben des Land-Rentamtes und der Kam
Mer, Gentalkaffe. zu genügen.'
Während er also andurch angewiesen wird hinsichtlich der zur Kasse de5 currenten
Dienstes ringegangenen Zurechnungöposten sich nur wöchentlich mit dem Kassengehülfen
delinitiv zu berechnen: so soll er hingegen, sobald eine größere Summe baren Geldec,
r—l für den laufenden Ausgabedienst der W des currenten Dienstes wesentlich bedurft
wird, in solcher sich vorfindet, davon sofort und augenblicklich so viel binweg
und in die unter doppeltem Besahuuss- boimndlhe Hauptkasse hinübernehmen, als in
der Kasse des currenten Dienstes irgend entbehrt werden kann. Es versteht sich, daß der
Land-Rentmeister die Kasse des currenten Dienstes und die Ordnung in Verwaltung. dersel-
ben von Seiten des Kassengehülfen stets in dem Auge und unter seiner Kontrole behalten,
solche daher auch von Zeit zu Zeit revidiren und darüber an die Greßherzogl. Kammer mit
den Akten berichten muß.
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Bestritten werden aus der Kasse des currenten Dienstes die täglich vorkommenden lau-
senden Ausgaben der Kammer-Centralkasse in barem Gelde. Der Kassegehülfe