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dem Grohherzoglichen Kammer . Kollegsum, unmitkelbar und ohne Dazwischenkunft des
Land-Fentamtes, vorbehalten bleibt. Doch muß die Großherzogliche Kammer auch in allen
diesen Fällen ibrer Korrespondenz und Verwaltung, wenn die Verfügung einen Einfluß auf
den Kassenoerkehr, den Gang der Einnahme und Ausgabe, das Rechnungswesen und sonst
dle Kompetenz;, oder dat Dienst-Interesse des dand-Rentamtes haben könnee, das band-
Rentamt bon der. Verfüyung) so weit nöthig, in Kenntniß setzen. Die Unterlassung hfer-
von würd eine Verankwortlichkeit des Referenten und resp. des Kollegiums der Kammer
selbst begrunden.
5 . 27.
Alle diejenigen Paragraphen des Regulativ's vom r###n September #820., die über-
sichtliche Anordnung des Kammerhaushaltes und der Kammerkassen-Rechnung und Verwal-
tung betreffend, deren Inhalt nicht durch das gegenwärtige Regulativ und die durch solche
gestiftete Einrichtung der Kammer-Central-Kasse und de5 Land-Rentamtes als unvereinbar
mit derselben aufgehoben ist, bleiben ferner in ihrer Kraft und Gültigkeit alo Vorschrif-
ten für alle diejenigen, welche lie angehen, bestehen.
8. 22.
Das Großherzogliche Kammer-Kolleginm ist mit Ausführung des gegenwärtigen Regu-
lativo, mit Gründung und Entwickelung der seinen Inhalt bilbenden Einrichtung beauf-
tragt und soll mit Selbstthätrizkeit und in den Grenzen seines amtlichen Wirkungökreises
alle und fede Maßregeln und Versügungen anordnen und treffen, sie sepen in oiesem
Regulatsve vorgeschrieben, oder nichr, welche der Forderung dieser Einrichtung ge-
deihlich, alle Schwierigkeiten und Hindernisse aber, welche derselben nachtheilig sind, wirk-
sam und mit umücchtigem Diensteifer entfernen, alö wofür gedachtes Kollegium verantwort-
lich ist und alle ihm untergeordurte Behörden, deren Mitwirkung dabey in Anspruch zu
neymen ist, verantworttich zu machen hat.
Urkundlich ist gegenwärtiges Regulativ von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unsrem
Großherzogl. Jusiegel versehen worden.
Weimar den 1#ten October 1821.
(L. 8.) Karl Augutsst.
Ernst August von Gersdorff.
Regulativ,
die Errlchtung eines band-Rentamtes
zu Weimar betreffend.