32
9) an Getreide-Resten,
ae) an sonsilgen Natural-Gefällresten wie bey den Vorräthen, und
f) an Liquidations-Posten — z. B. vorgeschossenen Holzmacherlöhnen und dergleichen
an das band-Rentamt und Kammer-Centralkasse, allhicr, einzusenden. Für die Richtigkeit
dieser Verzeichnisse hat jeder Elementar= und Kameral-Unterkassen-Rechnungeführer zu hasten.
13.
Es haben die Elementar= und Kameral-Unterkassen auf die am usten April 1822.
schuldig verdliebenen Gewährschaften, so weit e msglich ist, eher, als auf die currenten
Revenüen, an die Kammer-Centralkasse einzuliefern, indem lebtere zufoͤrderst auf die zu
leisten schuldige Gewährschaft abquittirt. Diesec gilt auch als eine Bestimmung hinsichtlich
der Ablieferungen der verbleibenden Onohrschssten bey dem Schlusse eines jeden künftigen
RechnungöjahreS. Nur bey den Pachtgeldern tritt eine Ausnahme ein, weil diese auf die
biherige Weise zur Kammer-Centralkasse, unmittelbar abgewährt, in den betreffenden Rent-
amts-Rechnungen aber gehörig vereinnahmt werden.
14
Die Rent-Aemter erhalten hierdurch die Anweisung, den Betrag der Sportel-Reste bey
dem Rechnungöschlusse am lehten Marz dieses Jahres, so wie vom Rechnungsjahre 1733.
un, den ganzen Betrag der in jedem Jahre liquidirt werdenden Sporteln in die Rentamté-
Rochnungen mit aufzunehmen und in Einnahme zu stellen, indem derjenige Theil der liqule
dirten Sporteln, welcher bey dem Rechnungöschlusse von dem Sportel-Rechnungöfährer
nicht baar, oder durch Zurechnung der Antheile der Aktuarien und sonstiger Percipienten ab-
gewährt werden kann, eben so, wie jeder andere Rest, ein Gewährschaftemittel des betref-
senden Rent-Amtes oder Rechnungöstelle ist und ausmacht. An die Stadegerichte und Justig-
Aemter, auch Sportel-Einnehmer wird die Aufforderung ergehen, die vorhandenen Sportel-
Reste und Verlagsposten binnen hier und dem letten März dieses Jahres, wo Miöglich ganz
beyzutreiben und da, wo Jahres-Sportelrechnungen gefertiget werden, solche mit der Ge-
währschaft gleich nach dem Rechnnhesöhlusse und unfehlbar den esten April seden Jahres,
lep Strafe, an die Rent-Aemter abzuliefern, bingegen wo vierteljährige Sportel-Rechnungen
abzulegen sind, die Rechnung auf das Quartal Ostern mit der Gewährschaft jedes Mahl
zu der gedachten Zeit an das Rent-Amt abzugeben, und übrigens die Sportel-Reste möoglichst
zu verhindern, da künftig auf keinen Fall eine großere Sportelrest-Summe, als die am
usten April dieses Jahres seyn wird, enrstehen darf.
Wegen pünktlicher Abgabe der Quartals. Extrakte über die Lehngelder und Gerichts-
Nubungen an die Rent-Aemter wird auch eine erneuerte Versügung erfolgen.
Die Errichtung des Land- Nentamtes 1# mit sich, daß das bisherige Ober-Rent-
amt, zu Eisenach, vom #sten Aprll dieses Jahres an, nur Rent-Amt genannt werde, und
sich als solches unterzeichne und expedire.
Weimar den 15ten Jannar 1822.
Eroßherzogliche Sächsische Kammer daselbst.
A. Be Rühlmann.