XI.
Instruktion
für die Rechnungsführer bey den Elementar-Recepkuren wigen künf-
gciger Einrechnung des Administrations-Aufwandes einerlep Art.
Nach Vorschrift des §. 10. be5 höchsten Regulatives vom rsten Oktober r82., die
Errichtung eines Land-Rentamtes, zu Weimar, betrefsend, sind könftig alle Kosten der Ad-
ministration einerley Art, nicht in einzelnen Belegen, sondern mittelst gehErig geordneter
Einrechnungs-Vezeichnisse (die jedoch durch vollständige Belege nachgewiesen werden müssen),
nach Anleitung des Formulares unter Ziffer Xll. der Kammer-Centralkasse in Aufrechnung
zu bringen.
2.
Erstrecken sich solche Einrechnungs-Verzeichnisse auf alle Administrations-Kosten, wo
zufällige und unbestimmte Ausgaben vorkommen, auch auf alle Lokal-Abgaben von herr-
schaftlichen Grundstucken und Kosten der jährlichen Zins-Kollectur, jedoch sind hiervon Be-
soldungen und sonstige große ständige Ausgabeposten ausgenommen, welche, wie zeither, spe-
ciell in die Haupt-Zurechnungen gebracht werden.
3.
Die Rent-Beamten und Rechnungsführer der Elementar-Kassen haben dafür Sorge
zu tragen, daß dergleichen Einrechnungs-Verzeichnisse duch ihre Beylagen hinreichend veri-
sicirt sind und daß in denselben nur solche Außgaben, welche im strengsten Sinne ein Gan-
zes bilden, ausgenommen werden.
Weimar am 15ten Januar 1822.
Großherzogliche Süchsischt Kammer daselbst.
N. B. Rählmanns,