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Die nach dem Anschlage noch erforderliche Summe wird in den nächstjährigen Etat
ohne Uebersteigung des ersten Kostenanschlags gebracht.
8. 12.
Der Wirkungskreis des General, Baurechnungsführers, hler, befaßt nach g. 2. das
Hof= und Stadt-Bauwesen zu Weimar und die nächsten Lustschlösser. In solchen Fällen,
wo das Großherzogliche Hof-Marschall-Amt einen Bau oder Reparatur für eine gewisse
Geld-Summe übernimmt und selbst ausführt, wird nur die verwilligte Summe in Auögabe
der General-Baurechnung gesett.
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· Ole Speclal-Baurechnungen werden vor dem Schlusse des Fechnungs-Jahres zuerst
Großherzoglicher Ober-Baubehörde zur Prüfung in artistischer und in der Hinsicht vorge-
legt, daß darin nichts verrechnet werde, was nicht aus der Disposition geschöpft worden,
oder nicht zur Kenntniß der Ober-Baubehörde gekommen sey, da ihr wegen Verwenbung
der bewilligten Bau-Summen ohne Ausnahme die Verantwortlichreit aufliegt.
Nach Beyfügung des erforderlichen Attestats wird die Baurechnung zurückgegeben, und es
gewährt alsdann der Rent-Beamte und Special-Baurechnungeführer mit dem Betrage der
verrechneten Ban-Summe der Grohherzoglichen Kammer-Central-Kasse auf Amts= oder Forst-
Intraden, oder auf Pachtgelder, und documentirt die geleisteten Zahlungen durch die beyge-
legte Special-Baurechnung, welche nunmehr an den Haupt-Baurechnungöfährer gleich baa-
rem Gelde zur Aufnahme in die General-Baurechnung gelangt.
8. 14.
Die Rent-Beamten und Special-Baurechnungöführer haben bie auf angeordmie Baue
von ihnen geleisteten Ausgaben mit den dieöfallsigen Belegen nicht einzemn, sondern mit den
jährlich zu sertigenden Special-Baurechnungen der Kammer-Central-Kasse, allhier, in
Zurechnung zu bringen, und zu dem Ende ihre Special-Baurechnungen jeden Jahres unfehl-
bar zu Weihnachten an die Großherzogliche Ober-Baubehörde allhier, zur Prüfung und
Vergleichung mit der Disposttion, ingleichen zur Ertheilung de artistischen Artestats, ein.
zuschicken, damit sie sothane Rechnungen zeitig wieder zurück erhalten und solche mit dem
lehten Marz jeden Jahres an die Kammer-Central-Kasse einsenden, auch hiernach das Ns-
thige bey der Gewährschaft der Amts-Einnahmen hinsichtlich der Bau-Materialien, Vor-
räthe und der sonst geleisteten Gewährschaft in der Amts-Rechnung aufführen und in An-
sat bringen können.
Weimar den Jöten Januar 1822.
Großherzogl. S. Kammer daselbst.
NA. B. Rühlmann.