Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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senden  Behörden  längstens  bis  zu  Ende  Febrnars
  laufenden  Jahres  zur  unterzeichneten
Stelle  eingesendet  werden.  München  den  s.
Jinner  1807.
Köônigliche  kandes--Direktion.

Frepherr  von  Weichs.
Haider.

 

Auftrag
au
sämnnliche  Land=  und  Stadtgerichte  in  Obernunnd
  Niederbaiern.
(Die  kursirenden  Kalender  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Die  nachstehende  Landgerichte  haben  den
Austrag  vom  14.  Noveimber  1806  (Regieiungsblatt
  XXXXIX.  Stück,  Seite  443.)
im  Petreffe  der  kursirenden  inländischen  Kalender
  bis  jetzt  noch  nicht  befolgt;  man  erwartet
  längstens  in  Zeit  14  Tagen  den  pünktlichen
  Vollzug.  München  den  13.  Jänner
1807.  ·

Königliches  General-Landes-Kommissariat.


Frepherr  von  Wesché.

von  Schmüger.
Landgerichte:

Deggendorf,  Erding,  Friedberg,  Julbach,
  Landshut,  Mitterfels,  Mühldorf,
Pfaffenberg,  Dfaffenhofen,  Riedenburg,
Schoͤnberg,  Schongau,  Starnberg,  Stranbing,
  Trostberg,  Viehtach,  Vilshofen,
Wolfstein,  Wegscheid.

Polizey'  Kommissionen:

Burghausen,  Ingolstadt.

 

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Auftrag

en  sämmrliche  Behörden  in  Ober:  und
NMiederbaiern.

(Die  Bierbüchel  der  Wirthe  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Nachdem  man  sich  überzeugt  hat,  daß  die
PBierbüchel,  welche  die  Wirthe  nach  den  bestehenden
  Verordnungen  haben  sollen,  nicht
mehr  allgemein  geführt  werden,  so  werden
sämmrliche  Obrigkeiten  hiemit  angewiesen,  die
ihnen  untergebene  Wirthe  anzuhalten,  daß

sie  über  das  Bier,  so  sie  bey  dem  Bräuer

empfangen,  ordentlich  verfaßte  Aufschreibbüchel
  führen,  und  die,  welche  hierln  nachläßig
  befunden  werden,  behörig  zu  bestrafen.
München  den  19.  Jänner  180.
Königliche  Landes-Direktion.
Frepherr  von  Weichs.
Haider.

 

Auftrag
an  die  Patrimoniat-Gerichte  der  Drovinz
waben.

(Die  Schutzblatrern-Impfung  betreffend.)
Im  Namen  Sr.  Majestät  des  Königs.

Die  Datrimonial-Gerichte  in  der  Provinz
  Schwaben  erhalren  mit  Ausnahme  derjenigen,
  denen  schon  eine  besondere  Weisung
zugegaingen  ist,  den  Auftrag,  das  Verzeichniß
  aller  bisher  vaccinirten  Kinder  an  die
unterzeichnete  Landes=  Stelle  einzuschicken.

In  diesem  Verzeichnisse  muß  der  Name
und  das  Alter  des  geimpften  Kindes,  das
Jahr,  in  welchem  die  Impfung  geschehen,
der  Name  des  Impfarztes,  und  der  Erfolg
der  Impfung  angegeben  werden.

Ferner  haben  die  Patrimonial  Gerichte