225
Großherzogl. S. Weimar-Eisenachisches
Regierungs-Blakk.
Nummer 17. Den 18. November 1823.
Bekanntmachung.
Höchstem Befehle zu Folge wird das nachstehende, von Sr. Königlichen Hoheit, dem
Großherzoge, gnädigst vollzogene Geseh, wegen Anstellung und Verpflichtung sämmtlicher
Steuereinnehmer des Großberzogthums, hiermit zur allgemeinen Kunde gebracht.
Weimar am gten November 1823.
Großherzogliche Sächsische Landesregierung.
von Müller.
Karl Au gust,
von Gottes Gnaden Großherzog zu Sachsen Weimar-Eisenach,
Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meisen, gefürsteter
Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. 2c.
Mit Beprath und Justimmung Unser getreuen Landtages haben Wir beschlossen zu
verordnen und verordnen hiermit, wie folget:
1. Vom #slen Jannar 1824 an sind alle und jede Sceuereinnehmer Unserer Großher=
zoglichen Lande, Angestellte in Unserm Dienste und also weder Angestellte der Ge-
meinden, noch der Prundherren (Steuerstände). Sie werden als solche von Unserm
handschafts-Kollegium oder in den geelgneten Fällen durch dle von demselben dazu
beauftragten Behorden gehörig in Pflichr genommen, und bezlehen fär die von ihnem
zu besorgende Erhebung und Ablieferung der Steuern die diesfalls gelseOlich bestimm-
ten Gebühren und Emolumente aus Unseren landschaftlichen Mitteln.