Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1823. (7)

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Großherzogl.  S.  Weimar-Eisenachisches

Regierungs-Blakk.

Nummer  17.  Den  18.  November  1823.

 

Bekanntmachung.

Höchstem  Befehle  zu  Folge  wird  das  nachstehende,  von  Sr.  Königlichen  Hoheit,  dem
Großherzoge,  gnädigst  vollzogene  Geseh,  wegen  Anstellung  und  Verpflichtung  sämmtlicher
Steuereinnehmer  des  Großberzogthums,  hiermit  zur  allgemeinen  Kunde  gebracht.

Weimar  am  gten  November  1823.

Großherzogliche  Sächsische  Landesregierung.
von  Müller.

Karl  Au  gust,
von  Gottes  Gnaden  Großherzog  zu  Sachsen  Weimar-Eisenach,
Landgraf  in  Thüringen,  Markgraf  zu  Meisen,  gefürsteter
Graf  zu  Henneberg,  Herr  zu  Blankenhayn,
Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  2c.

Mit  Beprath  und  Justimmung  Unser  getreuen  Landtages  haben  Wir  beschlossen  zu
verordnen  und  verordnen  hiermit,  wie  folget:

1.  Vom  #slen  Jannar  1824  an  sind  alle  und  jede  Sceuereinnehmer  Unserer  Großherzoglichen
  Lande,  Angestellte  in  Unserm  Dienste  und  also  weder  Angestellte  der  Gemeinden,
  noch  der  Prundherren  (Steuerstände).  Sie  werden  als  solche  von  Unserm
handschafts-Kollegium  oder  in  den  geelgneten  Fällen  durch  dle  von  demselben  dazu
beauftragten  Behorden  gehörig  in  Pflichr  genommen,  und  bezlehen  fär  die  von  ihnem
zu  besorgende  Erhebung  und  Ablieferung  der  Steuern  die  diesfalls  gelseOlich  bestimmten
  Gebühren  und  Emolumente  aus  Unseren  landschaftlichen  Mitteln.