Full text : Ratgeber für deutsche Lehrer und Erzieher

60  Lehrproben.

Urbeiterverjicherungsgejebe  hat  das  Reich  fich  al3  chriftliher  Staat  bemährt
und  das  durchgeführt,  was  das  5.  Gebot  mirflich  gebietet  zum  Wohle  aller
und  der  Arbeiter  ım  befonderen.

21.  Wiehilftdie  Sefellfhaft  demNäkiten  in  allen
Neibesndöten?  Nicht  alles  können  Rei  und  Staat  tun.  E3  bleibt  da
noch)  manche  ungehobene  Leibesnot  bejiehen.  Da  gebietet  der  Staat  zunädjft,
daß  alle  Gemeinden  Armenktaffen  errichten  und  daraus  Ort3arme  unterfügen.
  Dann  baut  man  Krantenhäufer,  G©enefungsheime;  man  errichtet
  Heilftätten  für  Trinfer,  Schwindfüdtige  und  andere.  Man  errichtet
Blinden»,  Taubjitummen-  und  Srrenanftalten,  Krüppelheime,  Sinderhotte,
Krippen,  Nettungd-  und  Befferungshäufer.  Man  gründet  Samaritervereine
und  bildet  Pfleger  und  Pflegerinnen  aus.  Man  fchafft  Heime  für  Stellenloje
  und  Wandernde,  für  Obdaclofe,  für  entlaffene  Gefangene.  Unzählige
Vereine  helfen  da  in  allen  Xeibesnöten,  wie  3.  B.  die  rauenvereine,  die  Fecdht-Ihulen
  ujm.  Im  Kriege  ift  es  das  Note  Kreuz.  Kurz,  die  chriftliche  Gejellichaft
  hat  eine  Unmenge  von  Anitalten  gefchaffen  und  eine  große  Zahl
von  Veranftaliungen  getroffen,  um  dem  Menichen  in  allen  Leibesnöten  Hilfreich
  beizuftehen.  Wer  feiner  Chriftenpfliht  genügen  mill,  der  trete  einem
jolhen  Bereine  bei  und  helfe  da  al3  Armenpfleger  ufm.

22.  Wie  befolgtnunein  Chrijt  und  Staatsbürger  da3
5.  Gebot?

a)  Er  unterläßt  alles,  was  feinem  Näcdjiten  an  feinem  Leib  und  Leben
Schaden  bringen  fann;

b)  er  tut  das,  was  in  feinen  Kräften  fteht,  um  feinem  Nächten  in  allen
Reibesnöten  zu  helfen.

Bemeife  das  im  einzelnen  an  einem  Kutjcher,  Radler,  Autler,  Weichenfteller
  Bahnbeamten,  Fleijcher,  Bäder,  Arzt,  Fleifchbefchauer,  Varbier,  Baumeifter,
  Sabrifherrn,  Sabrifarbeiter  ...  .!  3.  B.  Ein  Fabrifbejiker  fertigt
allerhand  Kochgejhirc  aus  Eifen,  Blech,  Kupfer  ujm.  Für  die  Oelundheit
feiner  Arbeiter  forgt  er,  wenn  er  atoße,  helfe,  gefunde  Arbeitsjäle  anlegt  und
lie  fleißig  lüften  und  reinigen  läßt...

23  Überfihtlihe  Zuiammenftellung  deffen,  wieder
Staat  fürdieGefundheit  unddasleben  feinerBürger
lorgt.

1.  Der  Staat  verbietet  und  beiiraft  jolhe  Yandlungen  anderer,  melde  fi
unmittelbar  gegen  unfer  Leben  und  unfere  Gefundheit  richten;

2.  der  Staat  verbietet  und  beitraft  folche  gemeingefährlihe  und  gemeinhädliche
  Handlungen,  welche  fich  zwar  nicht  unmittelbar  gegen  uns
richten,  welche  aber  uns  fchaden  fönnen;

3.  der  Staat  verbietet  und  beitraft  die  Unterlaffung  folder  Handlungen,
die  wir  von  andern  zu  unfern  Gunjten  unbedingt  verlangen  Ffönnen,
d.  h.  er  gebietet,  jeder  foll  im  Verfehr  jo  viel  Sorgfalt  anwenden,  daß
er  nicht  durch  Fahrläfjigkeit  unfern  Tod  oder  eine  Schädigung  unjers
Reibes  oder  unferer  Gejundheit  verurjadht;

4.  der  Staat  forgt  in  befonderer  Weife  für  den  Schuß  der  Arbeiter  mährend
  der  Ausübung  ihres  Berufs  fowie  in  Krankheit3-  und  Notfällen;

5.  der  Staat  forgt  in  befonderer  Weife  für  die  Armen  und  Hilflofen;

6.  der  Staat  macht  alle  haftpflichtig  für  den  Schaden,  den  fie  anrichten.
Man  fieht  aus  diefer  gedrängten  Überficht,  mie  tief  die  Wehandlung  de3

fünften  Gebotes  in  die  Staatö-,  Gefelljchaft3-  und  Gejeges-  oder  Rechtsfunde