worunter auch diejenigen dergleichen Sendungen verstanden werden,
die, wegen Mangels einer Post-Station im Absendungsorte, bey
einer auoländischen, unter Fürstlich Thurn und Tarischer Verwal-
tung stehenden nahe gelegenen Post aufgegeben, oder aus einem
Landeöorte dahin gesendet werden, sollen auf nachfolgenden außer-
Weimarischen, unter Fürstlich Thurn und Tarischer Verwaltung
stehenden Hosten ohne Porto-Ansatz passiren, nähmlich:
1) zwischen Weimar und Eisenach durch Gotha;
9 zwischen Weimar und Neustadt durch Kahla;
65) zwischen Weimar und Weida durch Kloster Lausnitz und Gera;
4) zwischen Reustadt an der Orla und Weida durch Gera;
5) zwischen Miktelpölluitz und Weida durch Gera;
6) zwischen Neustadt an der Orla und Ilmenau durch Arnstadt;
7) zwischen Weimar und Ilmenau durch Arnstadt;
8) zwischen Weimar und dem Eisenacher Oberlande nebst der
Zillbach durch Gotha, Schmalkalden, Schwallungen und
Meiningen;
9) zwischen Eisenach und Ilmenau durch Gotha und Arnstadt
über Erfint;
10) zwischen Eisenach und dem Oberlande nebst der Zillbach wie
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11) zwischen Eisenach und dem Oberlande nebst der Zillbach durch
Benucimg der reitenden Post zu Liebenstein, und also auch
nur bey zur reitenden Post geeigneten Aufgaben rc.
Anmerkung: Da die Sendungen nach dem Oberlande nur bis
Meiningen und die nach der Zillbach nur bis Schwal-=
lungen mit der Post zu befördern sind: so wird auch nur
bis resp. Meiningen und Schwallungen für richtiges
Ueberkommen von Seiten der Postanstalt eingestanden.
. 2.
Auf gleiche Weise transitiren auf den benannten Routen ohne
Porto-Ansah die herrschaftlichen Brief-, Akten= und Geldsendungen,
welche aus den innerhalb der Großherzoglich Sächsischen sämmt-
lichen Hostgrenzen liegenden fremdherrlichen Orten in Grohherzog=
lich Sachsischen officiosen Angelegenheiten an Großherzoglich Sich-